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Rente: Das darfst du beim Antrag nicht vergessen – sonst kriegst du weniger

Eltern, die ihre Kinder erziehen bekommen sie keinen Lohn und können nicht in die Rentenkasse einzahlen. Doch sie haben einen Anspruch auf Erziehungsgeld!

Rente
© IMAGO/photothek

Steuern, Geld und Co.: Drei Renten-Irrtümer im Überblick

Wer in Rente gehen möchte, muss dabei einige Sachen beachten. Es haben sich im Laufe der Zeit viele Renten-Mythen eingeschlichen. Diese drei Irrtümer sollten Rentner kennen:

Wer Kinder erzogen hat, weiß, dass das Zeit kostet. Zeit, in der man eigentlich arbeiten und in die Rentenkasse einzahlen könnte. Die Folge ist, dass diese erziehende Elternteile nicht selten nur eine kleine Rente bekommen. Gerade Frauen sind davon betroffen, da sie vermehrt die Erziehung übernehmen.

Doch was viele nicht wissen: Sie können Kindererziehungszeiten anrechnen! So gehören sie zu den Pflichtbeiträgen und wirken sich direkt auf die Höhe der Rente aus. In der Zeit, in der die Kinder erzogen werden, werde man so behandelt, „als hätte man Beiträge aufgrund des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten gezahlt“.

Rente: Nahezu alle Eltern haben einen Anspruch

Wer hat Anspruch? Nahezu alle Eltern, die ihre Kinder in den ersten 30 oder 36 Monaten nach der Geburt versorgt haben. Dazu zählen auch Adoptiv-, Stief- oder Pfle­geeltern. Wichtig: Diese Zeit kann laut Deutscher Rentenversicherung immer nur von einem Elternteil zur selben Zeit in Anspruch genommen werden.

Wer hat keinen Anspruch? Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und dazu nie in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, die während der Erziehung der Kinder schon eine Pension oder Altersvollrente erhalten, durch die Kindererziehung Versorgungsanwartschaften in einem anderen Versorgungssystem erworben haben. Und bei Menschen, die zu viel verdienen.

Wo liegt die Grenze? Die Beitrags­bemessungs­grenze der gesetzlichen Renten­versicherung liegt bei monatlich 7. 300 Euro im Westen und 7.100 Euro im Osten. Für selbstständige Topverdiener wie Ärzte oder Rechtsanwälte gilt dies übrigens nicht: Sie erhalten „die vollen Ansprüche aus der Kinder­erziehungs­zeit unabhängig von der Höhe des Verdienstes“, weist Stiftung Warentest in einem Blogbeitrag hin.

Wie viel bekommt man? Für Kinder, die vor 1992 geboren wurde, wird den Eltern 30 Monate Elternerziehungszeit angerechnet und mit 2,5 Rentenpunkten honoriert. In den alten Bundesländern sind das laut Warentest rund 90 Euro, in den neuen rund 89 Euro. Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, werden 36 Monate Elternerziehungszeit angerechnet – dafür gibt es drei Rentenpunkte (ca. 108 Euro in den alten, ca. 107 in den neuen Bundesländern).



Wichtig ist, dass man an das Geld nur kommt, wenn man es beantragt. Dafür gibt es ein Formular, das den Namen V0800 trägt und bei der Rentenversicherung heruntergeladen werden kann.