Das Jahr 2023 brachte der Rente bisher viele Veränderungen. Unter anderem bekommen Rentnerinnen und Rentner seit diesem Jahr eine ordentliche Erhöhung. Aber es geht noch weiter.
Denn auch der Oktober bringt einige Änderungen für die Rente. Was dich erwartet, erfährst du hier.
Rente: Das bringt der Oktober
Im Oktober 2023 ändert sich einiges für Rentnerinnen und Rentner. Besonders für zwei Geburtsjahrgänge ist der Monat spannend: Wer im November 1957 geboren wurde, kann mit dann 65 Jahren und 11 Monaten ohne Abschläge zum 01.10.2023 die Regelaltersrente kriegen. Ein abschlagsfreier Ruhestand winkt auch für jene, die im August 1959 geboren wurden – jedoch nur als besonders langjährig Versicherte, also nach 45 Versicherungsjahren. Der Renteneintritt ist dann mit 64 Jahren und 2 Monaten möglich. Wichtig ist dabei nur, dass Betroffene die Rentenanträge aktiv selber stellen müssen. Die Rente wird nämlich nicht automatisch gewährt.
Bei Rentnerinnen und Rentnern endet im Oktober auch die Frist für die Steuererklärung 2022. Für das Steuerjahr endet die Frist nämlich am 02.10.2023. Erst sollte die Frist schon im Juli 2023 enden, wurde dann aber um zwei Monate verlängert. Da der 30.09.2023 auf einen Samstag fällt, ist der nächste Werktag der letzte Tag der Abgabe. In dem Fall ist das dann der Montag, 02.10.2023.
Frist für Heizkostenzuschuss läuft aus
Ende Oktober 2023 läuft ebenso der Heizkostenzuschuss für Heizungen mit Holz, Öl oder anderen nicht leitungsgebundenen Brennstoffen aus. Bis zum 20. Oktober 2023 kann ein Antrag dafür gestellt werden. Die Höhe der Härtefallbeihilfe beträgt 80 Prozent der Mehrkosten für den geförderten Energieträger. Pro Haushalt kann man eine Entlastung von maximal 2.000 Euro erhalten. Die Bagatellgrenze liegt bei 100 Euro pro Haushalt.
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Ab Oktober 2023 wird sich noch das Antragsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit ändern. Innerhalb bestimmter gesetzlicher Fristen müssen die gesetzlichen Pflegekassen über einen Antrag auf Feststellung des Pflegegrades entscheiden.
Wird die Frist überschritten, müssen sie dem Versicherten 70 Euro pro verzögerter Woche zahlen. Die Zahlungspflicht fällt aber weg, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Das ist zum Beispiel der Fall bei einem durch Krankenhausaufenthalt ausgefallenen Begutachtungstermins.