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Bahnstreik legt Deutschland lahm: SIE dürfen jetzt zu Hause bleiben – unter einer Bedingung

Sechs Tage – der längste Bahnstreik in der Geschichte Deutschlands! Welche Rechte und Pflichten haben Pendler in dieser Zeit? Hier die Infos.

Bahnstreik
© Foto: IMAGO / Michael Gstettenbauer

Streiks, Tarifverhandlungen, Schlichtung & Co. – so funktionieren Tarifverträge

Ein Tarifvertrag wird zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften geschlossen. Durch ihn muss nicht jeder Arbeitnehmer einen eigenen Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitgeber verhandeln. In den Tarifverträgen werden unter anderem Gehalt, Arbeitszeiten und Urlaubstage festgelegt.

Der nächste Bahnstreik steht kurz bevor. Wenn die GDL ihn komplett durchzieht – und danach sieht es aktuell aus – wird es der längste Arbeitskamp bei der Deutschen Bahn, den Deutschland jemals erlebt hat (>>> hier alle Details). Millionen Pendler stehen vor der Frage, wie sie zur Arbeit und wieder zurück kommen sollen.

+++ Bahnstreik spaltet Deutschland – Pendler verlieren die Nerven! „Schämt euch“ +++

Besonders hart trifft der Bahnstreik Fernpendler, die oft Hunderte Kilometer von zu Hause entfernt arbeiten und nicht – wie lokale und regionale Pendler – vielleicht noch auf Busse und Straßenbahnen ausweichen können. Sie reisen meist freitags heim und sonntags oder montags wieder in Richtung Arbeitsplatz. Das alles ist diesmal nicht möglich. Doch es gibt Auswege.

Bahnstreik: Arbeitnehmer müssen Arbeitgeber sofort informieren

Einfach zu Hause bleiben und von dort arbeiten – oder vielleicht sogar gar nichts tun. Das ist in vielen Branchen kein Ding der Unmöglichkeit. Wir liefern hier einen Überblick, welche Rechte und Möglichkeiten Arbeitnehmer haben, wenn sie während des sechstägigen Bahnstreiks kaum eine oder gar keine Chance haben, zur Arbeit zu kommen.

+++ Bahnstreik so lange wie nie zuvor – DAS müssen jetzt alle Kunden wissen +++

Die von der Deutschen Bahn angebotene Option, geplante Zugfahrten auf die Tage vor oder nach dem Streik zu verschieben, wird angesichts der langen Streikdauer für viele Arbeitnehmer keine Option sein. Höchstens können einige Fernpendler, die üblicherweise am Montag (29. Januar) zum Arbeitsort gefahren wären, auf den Dienstag umschwenken. Immerhin dürfen dann alle Zug-Arten genutzt werden und nicht genutzte Sitzplatzreservierungen werden erstattet.

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Generell gilt: Ein Bahnstreik entbindet Arbeitnehmer nicht von ihrer Pflicht, zur Arbeit zu erscheinen. „Das sogenannte Wegerisiko trägt immer der Arbeitnehmer, ob Streik oder nicht“, betont die Kölner Rechtsanwältin Nathalie Oberthür. Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber umgehend informieren, sollten sie aufgrund eines Streiks zu spät oder gar nicht erscheinen können. Versäumt ein Mitarbeiter diese rechtzeitige Mitteilung, könnte ihm sogar eine Abmahnung drohen. Kommen Arbeitnehmer verspätet an, ist auch eine Lohnkürzung oder Nacharbeit möglich.

Homeoffice, Überstunden oder Resturlaub

Doch so weit muss es nicht kommen. Es gibt Alternativen. Zahlreiche Arbeitnehmer können auf Homeoffice ausweichen, also zu Hause bleiben und von dort arbeiten. Aber nur unter einer Bedingung: Der Arbeitgeber muss zugestimmt haben. Denn es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Heimarbeit. Des Weiteren steht es Beschäftigten offen, Urlaub zu beantragen oder Überstunden abzubauen – auch hier natürlich nicht „einfach so“, sondern in Abstimmung mit der Firma oder dem Vorgesetzten. Insbesondere der Abbau von Überstunden oder Resturlaub kann sogar für beide Seiten eine Win-win-Situation sein.


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Regionale Pendler haben noch weitere Möglichkeiten, müssen dafür aber vielleicht neue Wege beschreiten: Beschäftigte können neben dem eigenen Auto auch Fahrgemeinschaften oder Carsharing nutzen, die sich zum Beispiel über Webseiten wie blablacar.de oder pendlerportal.de organisieren lassen. Für kurze Entfernungen bieten sich Fahrräder oder E-Bikes an. „Zur Not müssen Arbeitnehmer auf eigene Kosten ein Taxi nehmen, auch das ist zumutbar“, erklärt Arbeitsrecht-Anwältin Nathalie Oberthür – obwohl die Mehrkosten üblicherweise nicht vom Arbeitgeber getragen werden. (mit dpa)