Vor 13 Jahren hat die inzwischen zerschlagene West-LB den britischen TV-Geräte-Verleiher Boxclever finanziert. Die Bank machte damit einen Riesenverlust. Nun hat die Justiz einen Schlussstrich unter die Aufarbeitung gezogen. Ex-WestLB-Chef Jürgen Sengera muss aber eine Auflage erfüllen.
Düsseldorf.
Das Untreue-Verfahren gegen den ehemaligen Chef der WestLB, Jürgen Sengera, ist eingestellt. Sengera (70) muss als Auflage bis Ende April 100 000 Euro für soziale Zwecke zahlen. Das hat das Düsseldorfer Landgericht am Montag mitgeteilt.
Dem Bank-Manager war Untreue im Zusammenhang mit dem desaströsen Boxclever-Geschäft der WestLB vorgeworfen worden. Die Bank hatte dabei einen Schaden von über 400 Millionen Euro erlitten. In erster Instanz war der Bank-Manager vom Düsseldorfer Landgericht freigesprochen worden. Der Bundesgerichtshof hatte das Urteil aber aufgehoben und die Neuauflage des Prozesses angeordnet.
Dem BGH war vor allem die Begründung des Landgerichts-Urteils in zentralen Punkten zu dünn. Außerdem rügte der Gerichtshof, dass das Landgericht zu einer zentralen Frage britischen Rechts kein Gutachten eingeholt habe.
Das Landgericht hielt Sengera nun bei der Einstellung zugute, dass der 70-Jährige nicht vorbestraft ist. Außerdem werde ihm nur ein einmaliges Fehlverhalten vorgeworfen, bei dem er sich selbst nicht bereichert habe. Zudem liege die Tat viele Jahre zurück. Der Beschluss der Kammer ist nicht anfechtbar (Az.: 10 KLs 17/09). Allerdings wird das Verfahren fortgesetzt, wenn Sengera die Auflage nicht erfüllt.
Schaden für die WestLB laut Gericht nicht absehbar gewesen
Die WestLB hatte die Fusion der Geräteverleiher Granada und Thorn zum neuen Unternehmen Boxclever mit insgesamt 1,35 Milliarden Euro finanziert. Sengera war an den maßgeblichen Vorstandsbeschlüssen im Dezember 1999 und im Frühjahr 2000 beteiligt. Die Insolvenz von Boxclever richtete bei der Bank Jahre später einen Schaden von mehr als 400 Millionen Euro an.
Schon der BGH hatte klargestellt, dass nicht jede unternehmerische Entscheidung, die am Ende zu Verlusten führe, mit den Mitteln des Strafrechts aufgearbeitet werden könne.
Manager könnten nur dann wegen Untreue bestraft werden, wenn sie den weiten unternehmerischen Spielraum überschritten und Schäden für das Unternehmen verursacht hätten, die von vornherein absehbar gewesen seien. (dpa)