Arbeitgeber in der Gastronomie müssen ihren Beschäftigten Tariflöhne zahlen, auch wenn sie in keinem Berufsverband organisiert sind. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster am Dienstag entschieden. Hintergrund war die Klage eines Pizzalieferservices gegen das Land NRW.
Münster.
Ein nicht im Branchenverband organisierter
Pizzalieferdienst muss seinen Angestellten trotzdem Tariflöhne zahlen. Das
Oberverwaltungsgericht NRW entschied in einem am Dienstag bekannt gewordenen
Urteil, dass der Tarifvertrag im Hotel- und Gaststättengewerbe in
Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2008 bis 2010 allgemeinverbindlich war, also
auch für Unternehmen galt, die nicht Mitglieder der Dehoga sind.
Der Lieferdienst hatte gegen das Land geklagt, weil er die Kriterien
für einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag für nicht gegeben hielt und hatte
in erster Instanz recht bekommen. Voraussetzung für die allgemeine
Verbindlichkeit ist, dass mindestens 50 Prozent der Arbeitgeber im
Branchenverband Dehoga organisiert sein müssen und es im öffentlichen Interesse
liegt. Das war nach Ansicht der Richter am Verwaltungsgericht Düsseldorf nicht
der Fall.
Mehr Geld für Beschäftigte in der NRW-Gastronomie
Das OVG entschied jedoch, der Kläger habe nicht deutlich machen
können, dass von der Erklärung für ihn noch nachteilige Wirkungen ausgehen
könnten. Nach allen vorliegenden Daten seien zudem mehr als die Hälfte der
Betriebe in der Dehoga organisiert. Der damalige Arbeitsminister habe zu Recht
annehmen dürfen, dass es ein öffentliches Bedürfnis an der Erklärung der
Allgemeinverbindlichkeit gebe. Beim Kampf gegen Lohndumping hatte der damalige
Arbeitsminister 2008 alle Unternehmen zu einem Tarifmindestlohn von 6,30 Euro
verpflichtet.
Unterdessen erklärte Arbeitsminister Guntram Schneider (SPD) den
jüngsten Tarifvertrag für die Branche für allgemeinverbindlich. „Wir sorgen
damit im nordrhein-westfälischen Gaststätten- und Hotelgewerbe mit seinen
300.000 Beschäftigten für gerechtere Löhne“, sagte Schneider. Demnach bekommen
ungelernte Arbeiter statt 6,76 Euro pro Stunde stufenweise bis zu 8,50 Euro. Der
Stundenlohn für gering qualifizierte Arbeitnehmer erhöht sich von derzeit 8,60
Euro auf bis zu 8,88 Euro. (dapd)