Der Sommer zahlt sich für Schüler und Studenten oft aus – denn mit einem Ferienjob können sie ihr Einkommen aufbessern. Damit es keinen Ärger mit dem Finanzamt gibt, sollten Jobber ein paar Regeln kennen.
Berlin.
Kellnern im Café, Aushilfe am Fließband oder Einsatz auf dem Bau – im Sommer arbeiten viele Schüler und Studenten, um sich etwas dazuverdienen. Dabei müssen sie allerdings auch an das Finanzamt denken, erklärt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Denn das Einkommen muss möglicherweise versteuert werden.
Worauf es ankommt:
Lohnsteuerkarte
Damit der Arbeitgeber die elektronische Lohnsteuerkarte ELStAM nutzen kann, muss der Ferienjobber seine Steuer-ID und sein Geburtsdatum mitteilen. Außerdem muss er angeben, ob es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt. In diesem Fall wird er in die Steuerklasse I eingeordnet, und Lohnsteuern sind erst ab einem Monatslohn von rund 950 Euro fällig.
Ist der Schüler oder Student bereits bei einem anderen Arbeitgeber gemeldet, wird sein Ferienjob nach der Lohnsteuerklasse VI besteuert. In diesem Fall werden nahezu ab dem ersten Euro Lohnsteuern einbehalten.
Steuererklärung
Wurde zu viel Lohnsteuer gezahlt, lässt sich das Geld mit einer Einkommensteuererklärung im darauffolgenden Jahr zurückholen. Beträgt nach Abzug aller Werbungskosten, Sonderausgaben wie den Ausbildungskosten und weiterer Abzugsbeträge das steuerliche Einkommen nicht mehr als 8354 Euro im Jahr, wird das Finanzamt gar keine Steuern festsetzen und alle Steuerabzüge erstatten.
Kindergeld
Für das Kindergeld spielt der Verdienst während der Ferienzeit und auch neben der Ausbildung keine Rolle mehr. Wer bereits eine abgeschlossene Erstausbildung hat und weiter lernt, muss seine Nebentätigkeit allerdings zeitlich auf höchstens 20 Stunden pro Woche begrenzen. Anderenfalls erlischt der Anspruch. Bis zu zwei Monate, beispielsweise in der Ferienzeit, kann diese Grenze überschritten werden, wenn im Jahresdurchschnitt die 20 Stunden eingehalten werden.
Sozialabgaben
Ferienjobs bleiben sozialversicherungsfrei, wenn sie von vornherein auf 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt sind. Für freiwillige Praktika gilt dies grundsätzlich ebenso. Bei länger andauernden Tätigkeiten, auch bei freiwilligen, bezahlten Praktika, werden Sozialversicherungsbeiträge fällig – mindestens zur Rentenversicherung. (dpa)