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Kirchensteuer auf Zinserträge ist ab 2015 gesetzliche Pflicht

Kirchensteuer auf Zinserträge ist ab 2015 Pflicht

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Foto: Imago
Ab 2015 werden die kirchlichen Abgaben auf Zinserträge von der Bank abgeführt. Deshalb bekommen Kunden in diesen Wochen Benachrichtigungen von ihren Geldinstituten. Für viele Steuerzahler könnte die Neuregelung teuer werden.

Essen. 

Es sind nur ein paar Zeilen. Aber Millionen Bank- und Sparkassennutzer bekommen in diesen Tagen mit den Kontoauszügen eine Information, die teuer werden kann. Die Kreditinstitute teilen mit, dass sie sich ab 2014 beim Bundeszentralamt für Steuern nach der Religionszugehörigkeit des Kunden erkundigen. Denn Banken und Sparkassen sind ab Januar 2015 gesetzlich verpflichtet, Kirchensteuer auf Kapitalerträge, zum Beispiel auf Zinseinnahmen, vor der Auszahlung abzuziehen.

Um wie viel Geld geht es dabei?

Für die Kirchen erhebt der Staat bei Zinseinnahmen acht Prozent Kirchensteuer auf den Abgeltungssteuerbetrag. Ein Beispiel aus der evangelischen Kirche: Wer 10 000 Euro Zinsen im Jahr kassiert, zahlt darauf 2444 Euro Einkommensteuer und darauf noch einmal 220 Euro Kirchensteuer. Für Alleinstehende gilt ein Freibetrag von 801 Euro, für Verheiratete 1602 Euro.

Sind Zinserträge nicht schon heute kirchensteuerpflichtig?

Ja. Aber während die einheitliche Zinsabgeltungssteuer auf Einkommen (25 Prozent) seit 2009 bereits direkt von den Banken eingezogen wird, mussten die Kirchenmitglieder ihre Konfessionszugehörigkeit entweder ihren Finanzbehörden via Steuererklärung mitteilen oder in Eigeninitiative der eigenen Bank. Aus Unterlagen der Bundesregierung geht hervor, dass das bisher in den meisten Fällen nicht passierte und den Kirchen, die je jährlich rund fünf Milliarden Euro Kirchensteuern einnehmen, Lücken gerissen wurden. In Zukunft dürfte dies anders sein.

Wie gehen die Banken und Sparkassen jetzt vor?

Sie fragen ab Sommer 2014 einmal im Jahr beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden ab, bei Anlass kann das auch zweimal geschehen. Die Kreditinstitute erhalten dann vom Zentralamt das Kirchensteuerabzugsmerkmal „Kistam“. Es gibt Auskunft, ob der Kunde einer Religionsgemeinschaft angehört und zu welchem Steuersatz.

Sehen die Bankmitarbeiter, welcher Konfession oder Religion ein Kunde angehört?

Das soll nicht passieren. Die Information ist in einer verschlüsselten sechsstelligen Kennziffer verborgen. Dennoch haben die Datenschutzbeauftragten Bedenken geäußert, weil nach dem Grundgesetz im Prinzip niemand verpflichtet werden kann, seine Religionszugehörigkeit zu nennen.

Gibt es Möglichkeiten, die Weitergabe der Daten durch das Bundeszentralamt zu verhindern?

Ja. Wer das will, kann sich über www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort „Kirchensteuer“ ein Sperrvermerksformular herunterladen. Der Betroffene muss dann weiter selbst das Finanzamt informieren. Die Bank oder Sparkasse informiert das Finanzamt aber über den verfügten Sperrvermerk.

Kann das Bekanntwerden einer Religionszugehörigkeit zu Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung in früheren Fällen führen?

Kaum. Die Kirchen haben mit den Ländern vereinbart, dass Kirchensteuerhinterziehung weder buß- noch strafrechtlich verfolgt wird. In NRW ist dies im Paragrafen 8 Absatz 2 des Kirchensteuergesetzes geregelt.