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Gericht verhandelt über Arbeitsausfall durch Sturm „Ela“

Gericht verhandelt über Arbeitsausfall durch Sturm „Ela“

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Foto: dpa
Vielen blieb am Tag nach Sturm „Ela“ der Weg zur Arbeit versperrt. Ein Prozess soll klären, ob die ausgefallene Arbeitszeit angerechnet werden muss.

Düsseldorf. 

Das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf verhandelt an diesem Montag über den Arbeitsausfall durch den Sturm „Ela“ an Pfingsten des vorigen Jahres. Der Betriebsrat einer Düsseldorfer Versicherung meint, die ausgefallene Arbeitszeit müsse den Arbeitnehmern auf ihrem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden, da sie wegen des Sturms nicht an ihren Arbeitsplatz gelangen konnten. Er beruft sich dabei auf eine Betriebsvereinbarung.

Tausende Bäume waren am 9. Juni 2014 durch den Sturm umgestürzt und hatten in Düsseldorf Straßen und Schienen blockiert. Mitarbeiter der Versicherung trafen verspätet oder gar nicht an ihrem Arbeitsplatz ein. Der Betriebsrat ist der Ansicht, bei dem Unwetter und seinen Folgen handele es sich um eine Naturkatastrophe im Sinne der Betriebsvereinbarung. Er hat beantragt, die Versicherung zu verpflichten, den Mitarbeitern die vom Sturm verursachten Arbeitsausfälle im Gleitzeitkonto gutzuschreiben.

Betriebsrat verlor in erster Instanz

Die Firma dagegen meint, dass sie das nicht muss. Die Betriebsvereinbarung greife nur, wenn wegen einer Naturkatastrophe im Betrieb selbst nicht gearbeitet werden könne. Dies sei aber möglich gewesen. So hätten einige Mitarbeiter, die in der Nähe wohnen, ihre Arbeitsplätze erreicht.

In der ersten Instanz hatte der Betriebsrat verloren: Er könne die Ansprüche nicht stellvertretend für die Arbeitnehmer geltend machen. Außerdem lege die Firmenleitung die Betriebsvereinbarung richtig aus: Das sogenannte Wegerisiko liege nach wie vor beim Arbeitnehmer. Gegen diese Entscheidungen war der Betriebsrat in die nächste Instanz gezogen (Az.: 9 TaBV 86/14). (dpa/lnw)