Auf diese Nachricht hat der BVB seit Monaten gewartet. Waren bisher immerhin rund 25.000 Zuschauer im Signal-Iduna-Park zugelassen, darf Borussia Dortmund sein Stadion in Zukunft mit deutlich mehr Fans vollmachen.
Möglich macht das die neue Coronaschutzverordnung der NRW-Landesregierung, die ab dem 1. Oktober in Kraft tritt. Doch die Sache hat für den BVB einen Haken.
Der BVB plant bereits gegen Augsburg mit mehr Zuschauern
Mit der neuen Verordnung wird die Kapazitätsbeschränkung für Großveranstaltungen neu festgelegt. Diese erlaubt den Vereinen in Nordrhein-Westfalen, deutlich mehr Zuschauer ins Stadion zu lassen.
Bei Borussia Dortmund sieht der Plan folgendermaßen aus: Alle 52.692 Sitzplätze dürfen ab Oktober wieder belegt werden. Zudem darf gut die Hälfte der Stehplatzkarten verkauft werden. Das teilten die Schwarzgelben am Donnerstag mit. Die BVB-Kicker erwartet in den kommenden Wochen also eine Kulisse von ca. 67.000 Fans.
„Das Vertrauen der NRW-Landesregierung freut uns sehr. Wir alle beim BVB haben jeden einzelnen Fan in den zurückliegenden eineinhalb Jahren schmerzlich vermisst“, erklärte Dortmund-Geschäftsführer Hans-Joachim Watzke.
Einen kleinen Dämpfer gibt es allerdings: Die Änderungen kommen für das Heimspiel gegen den FC Augsburg am kommenden Samstag (Anstoß: 15.30 Uhr) zu kurzfristig. Das Kartenkontingent gegen die Fuggerstädter wird nur marginal aufgestockt. Zu den bisher verkauften Karten kommen 11.000 weitere Tickets dazu.
Ein annähernd volles Haus wird es laut der Borussia zum Heimspiel gegen den FSV Mainz 05 am 16. Oktober geben.
BVB: Das musst du beim Stadion-Besuch beachten
Erwachsene, die ins Stadion wollen, müssen bei Borussia Dortmund immunisiert sein. Zudem informiert der Klub darüber, dass die Nachweiskontrolle ab sofort nicht mehr im Stadionumfeld, sondern direkt an den Drehkreuzen stattfinden wird. Ein digitaler Nachweis ist dazu nötig.
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Der Nachweis eines negativen Testergebnisses ist nur noch bei Kindern ab sechs Jahren, Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Schwangeren und Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, zulässig. (mh)