Flug abgesagt: Hinweis auf Gelderstattung darf nicht fehlen
Airlines sagten in der Pandemie Flüge ab. Auf Internetseiten gab es Infos über kostenlose Umbuchungen und Gutscheine – doch war das ausreichend?
Frankfurt/Main.
Kunden von Fluggesellschaften haben bei Flugabsagen das Recht, den Flugpreis erstattet zu bekommen. Das muss ihnen auch klar mitgeteilt werden und ansonsten auf der Webseite bei den Kundeninformationen ergänzt werden. Angebote für Gutscheine oder kostenfreie Umbuchungen reichen nicht aus. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-06 O 297/20), auf das der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hinweist.
Nur über Gutscheine und Umbuchungen wurde informiert
Die Verbraucherschützer hatten in diesem Fall gegen die Fluglinie Condor geklagt. Diese hatte aufgrund der Coronapandemie im Frühjahr 2020 Flüge absagen müssen. Im Internet teilte Condor Betroffenen mit, sie bekämen automatisch ein Flugguthaben, das bis Mitte 2021 flexibel nutzbar wäre. Ebenfalls wurde auf eine gebührenfreie Umbuchung hingewiesen. Nicht erwähnt dagegen wurde das Recht, sich das Geld für den stornierten Flug auszahlen zu lassen.
Das Gericht entschied, dass Condor diese Kundeninformation auf der Webseite ergänzen muss. Denn laut EU-Verordnung über Fluggastrechte können Betroffene nach einer Stornierung ihres Fluges frei entscheiden: Wollen sie das Geld zurückhaben oder kostenlos umbuchen?
Dieses Wahlrecht hätte die Airline ihren Kunden nicht vorenthalten dürfen, so das Gericht. Der Hinweis musste folglich enthalten, dass sich Fluggäste nach einer Annullierung eines Fluges den Preis für das Ticket erstatten lassen können und ein Gutschein oder eine kostenlose Umbuchung nur Alternativen sind.
Das Recht auf Erstattung sei vorrangig
Wenn die Airline einen Flug absage, sei sie vorrangig dazu verpflichtet, den gezahlten Preis innerhalb von sieben Tagen zu erstatten, egal aus welchen Gründen der Flug annulliert wurde, so Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv.
Dagegen vermittelten seit Beginn der Pandemie die Webseiten vieler Fluggesellschaften und Reiseveranstalter den Eindruck, als könnten Kunden nur zwischen einem Gutschein und einer Umbuchung wählen, so die Expertin. Der vzbv hat daher seit April 2020 nach eigenen Angaben ein Dutzend Reiseveranstalter und Fluggesellschaften abgemahnt.
In einem ersten Urteil vor dem Landgericht Hannover wurde bereits im Oktober 2020 der Klage des vzbv gegen den Reiseveranstalter Tui Deutschland stattgegeben, so die Verbraucherschützer. (dpa)