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Pflegeheime in NRW: Kosten explodieren! Wertvolle Tipps für Betroffene

Die Kosten für die Plätze in Pflegeheimen in NRW steigen immer weiter. Mit diesen Tipps kannst du Leistungen beziehen und viel Geld sparen.

Kostenexplosion in den Pflegeheimen in NRW. Mit diesen Tipps von der Verbraucherzentrale NRW sparst du viel Geld.
© IMAGO/Steinach

Pflegereform kommt - mit Entlastungen und höheren Beiträgen

Die Pflege wird für Millionen Menschen immer teurer. Nach viel Streit ist eine Reform beschlossene Sache, die gegensteuern soll - auch wenn viele mehr fordern. Greifen soll das Gesetz schon in zwei Wochen.

Die Plätze in einem der Pflegeheime in NRW lassen sich die Einrichtungen immer mehr kosten. Mittlerweile ist es so, dass die Kosten in den letzten Monaten auf durchschnittlich 2.858 Euro im Monat gestie­gen sind. Viele Menschen können einen solch hohen Betrag pro Monat natürlich nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen stemmen und müssen daher Hil­fen vom Staat in Anspruch nehmen.

Laut der Verbraucherzentrale NRW gibt es verschiedene Leistungen, die beantragt werden können. Hierzu gehören das „Wohngeld”, das „Pflegewohngeld” und die „Hilfe zur Pflege”. Dabei prüft das Sozialamt in jedem Fall, ob die nötigen Voraussetzungen gegeben sind – selbst laut Pflegerechtsexpertin Verena Querling von der NRW-Verbraucherzentrale ist das allerdings „kompliziert”!

Pflegeheime in NRW: Was bedeutet „Wohngeld“?

Eine Möglichkeit ist das Wohngeld als Zuschuss zu den Mietkosten. Heimbewohner haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf. Wohngeld gibt es, wenn die Mietkosten nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden können. Die Berechnung des Einkommens erfolgt dabei individuell. Als Vermögen gelten zum Beispiel Ersparnisse, Grundbesitz oder andere Werte.

+++ Pflege: Kosten für Heime explodieren – besonders teuer wird’s in NRW +++

Dabei liegt das Schonvermögen in der Regel bei 60.000 Euro, bei Partnern sind es 90.000 Euro. Das bedeutet, dass ein Vermögen bis zu dieser Summe bei der Berechnung außen vor bleibt und geschützt ist. In dem Antrag müssen daher die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilt werden. Wichtig ist auch zu beachten, dass Wohngeldbezieher keine anderen Sozialleistungen wie Hilfe zur Pflege beziehen dürfen. Wie hoch das Wohngeld dann letztlich ausfällt, richtet sich nach den Mietkosten. Diese ergeben sich aus dem Mietniveau der Region, in der sich das Heim befindet.

Pflegewohngeld mit besonderer Voraussetzung

In NRW kann man das sogenannte Pflegewohngeld beantragen. Damit kann ein Teil der Kosten im Pflegeheim, nämlich die Investitionskosten, ganz oder teilweise finanziert werden. Das Pflegewohngeld können Bewohner eines Pflegeheims ab dem Pflegegrad 2 erhalten, sobald sie einen finanziellen Bedarf haben. Bei der Berechnung des Bedarfs prüft das Sozialamt, ob das eigene Einkommen ausreicht, um die Kosten im Pflegeheim zu decken.

Bei Berechnung wird auch das Vermögen herangezogen. Hier liegt der Schonbetrag bei 10.000 Euro, bei Partnern sind es 15.000 Euro. Unter bestimmten Umständen ist auch weiteres Vermögen geschützt. Das kann zum Beispiel eine Immobilie sein, wenn diese angemessen ist und weiterhin vom Partner bewohnt wird. Das Pflegewohngeld setzt dabei voraus, dass eine Lücke nur in Höhe der Investitionskosten besteht. Die eigenen finanziellen Mittel müssen also so weit ausreichen, um die anderen Kosten selbst zu bezahlen.

Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“

Wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die restlichen Kosten im Pflegeheim zu finanzieren, dann kann ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege bestehen. Hierbei prüft das Sozialamt zunächst, ob ein Bedarf besteht. Voraussetzung dafür ist, dass Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Heimkosten zu decken.

Zu beachten gilt hier, dass für Heimkosten bis auf wenige Ausnahmen das gesamte Einkommen und Vermögen genutzt werden muss. Davon außen vor bleibt ein Schonbetrag in Höhe von 10.000 Euro, bei zwei Personen in Höhe von 20.000 Euro. Außerdem wird unter bestimmten Voraussetzungen weiteres Schonvermögen berücksichtigt. Das kann im Einzelfall auch eine Immobilie sein.


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Alle drei staatlichen Hilfen sollten frühzeitig beim Sozialamt beantragt werden. Denn die Leistungen werden immer nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt – also auf keinen Fall rückwirkend.

Entsprechende Formulare zur Antragstellung gibt es dort auch online. Wer unsicher ist, kann die Pflegeeinrichtung, das Sozialamt, Pflegeberatungsstellen oder Pflegestützpunkte um Unterstützung bitten. Außerdem ist ratsam bei konkreten Fragen rund um Einkommen und Vermögen – wie zum Beispiel zur Berechnung des Einkommens, Rückforderung von Schenkungen oder zum Schonvermögen – einen Fachanwalt für Familienrecht oder Sozial-
recht zu kontaktieren.