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Corona in NRW: Neue Schutzverordnung tritt in Kraft! Benefits für Geboosterte und mehr – diese Änderungen kommen

Corona in NRW: Neue Schutzverordnung tritt in Kraft! Benefits für Geboosterte und mehr – diese Änderungen kommen

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Corona-Varianten: Wie entstehen Mutationen und was macht sie gefährlich?

Corona in NRW: Neue Schutzverordnung tritt in Kraft! Benefits für Geboosterte und mehr – diese Änderungen kommen

Corona-Varianten: Wie entstehen Mutationen und was macht sie gefährlich?

Was sind eigentlich Corona-Varianten und warum werden sie mit griechischen Buchstaben bezeichnet.

NRW hat die Corona-Regeln angepasst. Das heißt unter anderem: Wer die Booster-Impfung erhalten hat, kann weitestgehend auf das Vorzeigen eines negativen Tests verzichten. Wir geben dir hier einen Überblick, was nun ab sofort gilt.

Mal musst du einen Schnelltest machen, mal nicht. Wo gilt die Maskenpflicht in NRW, wo darf man sie absetzen? Wir helfen dir, um in den ganzen neuen Corona-Regel-Wirrwarr durchzublicken,

Corona in NRW: Neue Regeln ab Donnerstag – das musst du wissen

Ein paar Tage lang sind die neuen Regeln schon bekannt. An diesem Donnerstag (13. Januar) treten sie nun endgültig in Kraft.

Sie erschweren den Zutritt zu Restaurants, Cafés und Kneipen für Menschen, die keine Auffrischimpfung (Booster) haben oder kürzlich vom Coronavirus genesen sind. Wer die Booster-Impfung schon hat, braucht hingegen in vielen Bereichen, etwa auch in Fitnessstudios, keinen zusätzlichen Test mehr vorzuweisen. Für Geboosterte gilt dann wieder 2G.

Um die Schlangen vor den Testzentren etwas zu entzerren, gilt auch eine neue Test-Regel: Ein Selbsttest kann unter Aufsicht als Zutrittsvoraussetzung akzeptiert werden anstelle eines offiziellen Nachweises. Wenn du ihn Zuhause machst und dann einfach nur vorzeigst, gilt er aber nicht, weil dann nicht festgestellt werden kann, wann er gemacht wurde.

Hier der Corona-Regel-Überblick in NRW:

2G plus: Diese Regel beschränkt den Zutritt zu definierten Bereichen grundsätzlich auf Geimpfte oder Genesene, die zusätzlich einen aktuellen, negativen Coronatest haben. Neu ist, dass das nun auch die Gastronomie betrifft – außer, es werden dort nur bestellte Speisen und Getränke abgeholt. Darüber hinaus gilt 2G plus unter anderem auch beim Sport in Innenräumen – mit Ausnahmen für den Profi-Sport -, in Hallenschwimmbädern, Saunen, Sonnenstudios, beim gemeinsamen Chorsingen und Musizieren mit Blasinstrumenten, bei Karnevals- sowie ähnlichen Brauchtums- und Tanzveranstaltungen, in Kantinen und Mensen für Externe sowie für sexuelle Dienstleistungen.

Ausnahmen: Die Testpflicht in Bereichen, in denen 2G plus gilt, entfällt für alle, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung entweder über eine Auffrischungsimpfung verfügen oder in den vorangegangen drei Monaten von einer Corona-Infektion genesen sind.

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Corona-Tests: Der negative Testnachweis darf bei einem Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden und bei einem PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein. Auch Selbsttests unter Aufsicht sind möglich – etwa in Fitnessstudios. Ob und in welcher Form das vor Ort angeboten wird, entscheidet aber der jeweilige Betreiber. Da solltest du dich also zunächst erkundigen.

2G: Der Zutritt nur für Geimpfte oder Genesene gilt unter anderem für Läden außerhalb des täglichen Bedarfs, Kulturveranstaltungen, in Tierparks und Spielhallen sowie für touristische Übernachtungen und Volksfeste. NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) definierte als Orientierung: „Grundsätzlich bleibt NRW im Freizeitbereich bei 2G. Überall dort, wo man im Freizeitbereich keine Maske tragen kann, gilt 2G plus.“

Ausnahmen: Die 2G-Regel gilt nicht für Minderjährige bis einschließlich 15 Jahre. Test statt Impfung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Menschen mit Attest eingeräumt werden.

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Corona in NRW (Stand: 14. Januar):

  • 7-Tage-Inzidenz: 416,7
  • Neuinfektionen zum Vortag: 17.256 Fälle
  • Erstimpfungen in Prozent: 78,7
  • Vollständige Impfung in Prozent: 75,4
  • Booster-Impfungen in Prozent: 47,6
  • Todesfälle insgesamt: 20.699

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Maskenpflicht: In Warteschlangen oder an Verkaufsständen im Freien wird die Maskenpflicht wieder eingeführt – ebenso für Veranstaltungen und Versammlungen, sofern für sie keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung gilt. Beim Einkaufen in Geschäften und im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr wird die Verwendung von FFP2- und vergleichbaren Masken neuerdings „dringend empfohlen“. Aber die sogenannten OP-Masken dürfen aber weiter verwendet werden.

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Kontaktbeschränkungen: Hier bleibt es bei den bekannten Regeln. Geimpfte und Genesene dürfen sich im Innen- wie im Außenbereich maximal zu zehnt treffen. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind hiervon ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, darf man nur noch zwei Personen eines weiteren Hausstands treffen.

Quarantäne: Für die vorgesehenen neuen Corona-Quarantäneregeln soll noch diese Woche ein rechtlicher Rahmen besiegelt werden. Künftig sollen unter anderem Menschen mit Auffrischungsimpfung von einer Quarantäne als Kontaktperson von Infizierten ausgenommen sein. Die Gesundheitsämter in NRW dürfen in Einzelfallentscheidungen die von Bund und Ländern beschlossenen verkürzten Quarantäneregelungen bereits anwenden.

Diese neuen Regeln gelten erst einmal bis zum 9. Februar. (js mit dpa)