Wie viel nackte Haut darf man in der Öffentlichkeit zeigen? Für Amtsrichterin Rohde war der Fall klar: Nur in einem Stringtanga über den Ruhrwanderweg zu gehen, verstoße gegen das Scham- und Anstandsgefühl, wertete sie. Ein 50-jähriger Schwerter muss deshalb jetzt 100 Euro Strafe zahlen. Doch das will er nicht akzeptieren.
Schwerte.
Ein 50 Jahre alter Mann aus Schwerte stand vor Gericht, weil er im Stringtanga über den Ruhrwanderweg lief.
Den 1. November, einen der letzten warmen Tage des vergangenen Jahres, wollte neben etlichen Spaziergängern auch der stadtbekannte Mann in den Ruhrwiesen verbringen. Diesmal trug er nicht – wie er sonst schon mal gesehen wird – einen knappen Minirock, sondern lediglich den Tanga. Was er auch ohne Umschweife einräumte, weil er darin „keine ungehörige Handlung“ erkennen konnte. Es gehe nur um die Ausübung seines Freiheitsrechtes.
Verweis auf Beispiele im Englischen Garten in München
„Es ist doch nicht verboten, nackt oder im Stringtanga spazieren zu gehen“, erklärte der Angeklagte. Denn der Gesetzgeber habe nicht festgelegt, wie viel nackte Haut in der Öffentlichkeit gezeigt werden dürfe. „Es gibt kein Gesetz in Deutschland, das vorschreibt, Kleidung zu tragen“, argumentierte der Mann. Dabei verwies er auf tolerantere Beispiele im Englischen Garten in München oder in Frankfurt, wo der „Nackte Jörg“ schon Kultstatus habe.
In Schwerte tickten die Uhren aber ganz offensichtlich anders. Nachdem der Polizei-Leitstelle ein „nackter Mann in den Ruhrwiesen“ gemeldet worden war, lief um 15.09 Uhr die Fahndung an. Drei Polizisten suchten erst am Wellenbad, dann in der Nähe von Gut Ruhrfeld, bis sie den Tangaträger „nach mehreren Positionsveränderungen“ schließlich in der Grünstraße entdeckten.
Keine weiteren Zeugen sagten aus
„Ich sah es als erforderlich, diesen Vorgang zu beenden“, begründete ein Polizist (43) im Zeugenstand, warum er den Angeklagten in Gewahrsam nahm und „zur Verhinderung weiterer Ordnungswidrigkeiten“ mit dem Streifenwagen nach Hause fahren wollte. Denn den Anblick sah er „nicht im Einklang mit meinen ethischen Grundgedanken, wie man sich in der Öffentlichkeit kleiden sollte“.
Der Angeklagte dagegen sah sich keiner Verletzung des Schamgefühls bewusst, da außer den Polizisten keine weiteren Zeugen gegen ihn aussagten: „Es ist keine geschädigte Person anwesend, aber ich soll Personen geschädigt haben. Das geht nicht.“ Er kündigte an, gegen das Urteil anzugehen.