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Unterhalt 2024: Das ändert sich jetzt

Der Unterhaltsanspruch erhöht sich für das kommende 2024. Was das für dich bedeutet und warum die Erhöhung kritisiert wird, erfährst du hier.

Unterhalt
© IMAGO/Steinach

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Der Unterhalt steigt zum kommenden Jahr 2024. Was eine positive Mitteilung für die Kinder bedeuten dürfte, könnte eine Überforderung für Unterhaltspflichtige sein. Es ist jedenfalls eine Schieflage festzustellen.

Wie viel Unterhalt es gibt, richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle wird zum kommenden Jahr angepasst. So bekommen Kinder bis fünf Jahre 480 Euro, statt wie bisher 437 Euro. Für Kinder zwischen sechs und elf Jahren sind es 551 Euro (bisher 502 Euro) und für Kinder zwischen zwölf und 17 Jahren sollen künftig 645 Euro zu zahlen sein, statt 588 Euro.

Für Studenten sind 930 Euro zu zahlen

Für volljährige Kinder sind mindestens 689 Euro (bisher 628 Euro) zu zahlen. Der Bedarfssatz von Studenten, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt jedoch unverändert bei 930 Euro.

Es erhöht sich nicht nur der Mindestunterhalt, sondern auch der Unterhaltsvorschuss. So erhalten Kinder ab dem 1. Januar 2024 bis zum Alter von sechs Jahren 230 Euro, Kinder zwischen sechs und elf Jahren 301 Euro und Kinder zwischen zwölf und 18 Jahren 395 Euro.

„Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen kann bestehen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt nicht bezahlt“, erklärt Melanie Maulbetsch-Heidt, Leiterin des Jugendamts des Ortenaukreises. Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss ist bei der Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes zu stellen.

Der Selbsterhalt steigt nur um sechs Prozent

Während der Unterhaltsanspruch damit um neun Prozent steigt, steigt der Selbsterhalt für die Unterhaltsverpflichteten nur um knapp sechs Prozent, auf 1450 Euro, statt auf 1515 Euro.

Melanie Ulbrich, Vorsitzende des ISUV e.V. – Verband Unterhalt und Familienrecht, sagt dazu: “Ich kenne niemanden, der in diesem Jahr eine Gehaltserhöhung um neun Prozent bekommen hätte. Wenn Unterhaltsschuldner dennoch neun Prozent mehr Kindesunterhalt zahlen sollen, dann fehlt der Bezug zur Leistungsfähigkeit.“



Die Höhe des notwendigen Selbstbehalts von nur 1450 Euro ist deutlich zu niedrig angesetzt. Die Unterhaltsschuldner sind wie die Kinder in der Trennungsfamilie von derselben Inflation betroffen. Die Unterhaltssteigerung um neun Prozent müsste daher die gleichhohe Erhöhung des notwendigen Selbstbehalts bei den Unterhaltszahlern bewirken. Der Selbstbehalt müsste also 1515 Euro betragen.