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Ukraine-Krieg: Arbeitnehmer droht Kündigung – wegen fehlender Solidarität mit Ukraine! Ist das erlaubt?

Ukraine-Krieg: Arbeitnehmer droht Kündigung – wegen fehlender Solidarität mit Ukraine! Ist das erlaubt?

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Ukrainischer Außenminister besucht Klinik in Lübeck

Ukraine-Krieg: Arbeitnehmer droht Kündigung – wegen fehlender Solidarität mit Ukraine! Ist das erlaubt?

Ukrainischer Außenminister besucht Klinik in Lübeck

Der ukrainische Außenminister Dmytro Kuleba und der ukrainische Botschafter Andrij Melnyk haben das Uniklinikum in Lübeck besucht, in dem zahlreiche Patienten aus der Ukraine behandelt werden.

Der Ukraine-Krieg wütet weiter. Die Solidarität mit dem angegriffenen Land ist nach wie vor hoch. Doch nicht jeder möchte klar Partei ergreifen. Für einen Speditionsfahrer hatte das nun unangenehme Konsequenzen!

Wegen des Ukraine-Kriegs bzw. wegen seiner Weigerung, Unterstützung für das gebeutelte Land zum Ausdruck zu bringen, wurde der Arbeitnehmer von seinem Chef abgemahnt. Aber ist das überhaupt erlaubt?

Ukraine-Krieg: Abmahnung oder gar Kündigung wegen fehlender Solidarität erlaubt?

Ein Speditionsfahrer hat wegen des Ukraine-Kriegs einen ungewöhnlichen Tadel bekommen. Weil er keine Solidarität mit der Ukraine zeigen wollte, wurde er abgemahnt. Er wehrt sich nun vor Gericht. Doch wie genau kam es eigentlich zur Abmahnung?

Auf den LKW und in den E-Mails der Spedition fanden sich nach „Bild“-Informationen Bilder und Embleme in Solidarität mit der Ukraine. Ein Angestellter wollte bei dem Thema jedoch lieber neutral bleiben – aus privaten Gründen.

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Weil er das nicht konnte, sich aber auch nicht der Firmen-Meinung fügen wollte, flatterte schon bald die Abmahnung rein.

Ukraine-Krieg: Streit vor dem Arbeitsgericht

Nun zieht der Mitarbeiter vor Gericht. Der Betrieb argumentierte hier ganz klar: „Im Zuge unseres Direktionsrechts können wir das anordnen.“ Der Richter ist anderer Meinung: „Es ist problematisch, politische Meinungen, ob gute oder schlechte, durchzusetzen.“

Kompliziert ist die Sache also allemal. Immerhin hat jeder Mensch laut Grundgesetz ein Recht auf eigene Meinung – und darf diese auch äußern. Verbieten kann einem das auch der Arbeitgeber nicht. Allerdings repräsentieren Angestellte in gewisser Weise ihre Firma. „Ein Recht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, kann aber für den Arbeitgeber auch bestehen, wenn ein Arbeitnehmer durch eine Meinungsäußerung seine Pflicht zur Loyalität verletzt. In der Regel dürfte aber die Freiheit, die Meinung zu äußern, höher zu bewerten sein als das Recht des Arbeitgebers“, heißt es auf der Seite des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Und weiter: „Für eine Kündigung kann auch relevant sein, wie sich Beschäftigte gegenüber Kund*innen äußern. Die Pflicht, auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen, wird unter Umständen erheblich verletzt, wenn etwa eine Verkäuferin sich negativ zum eigenen Warensortiment äußert.“

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Und genau in diese Richtung geht ein zweiter Teil des Eklats, der ebenfalls vor Gericht thematisiert wurde: Der Speditionsfahrer hatte vorher per E-Mail klargestellt, dass er kein Zeichen für die Ukraine setzen wolle. Leider ging diese Mail im Verteiler auch an externe Firmen und ließ die Spedition somit schlecht dastehen.

Die Parteien kamen zum Kompromiss: Die Abmahnung wird zurückgezogen, dafür achtet der Mitarbeiter darauf, was er an wen per E-Mail sendet. (ts)