Veröffentlicht inPolitik

Steuer: Selbst wenn du aus der Kirche austrittst, musst du eventuell weiter zahlen

Aus der Kirche ausgetreten, um Steuern zu sparen – und dann wirst du trotzdem zur Kasse gebeten. So kann dir das passieren:

Steuern sparen mit Kirchenaustritt - das kann nach hinten losgehen
© IMAGO/Bihlmayerfotografie

Du kannst Strom- und Gastkosten von der Steuer absetzen?

Bei den steigenden Preisen zählt jeder Cent. Deshalb solltest du wissen, dass es möglich isr, deine Strom- und Gaskosten absetzen zu lassen.

Wenn du Steuern sparen willst, aber dann in die Röhre schaust! Aus der Kirche ausgetreten – und trotzdem musst du weiter zahlen? Tatsächlich ist das unter bestimmten Umständen möglich und kann auch dich betreffen.

Zwar entfällt deine eigene Kirchensteuer-Pflicht bei einem Austritt, aber die Kirche hat trotzdem das Recht, bei dir abzukassieren.

Aus der Kirche ausgetreten, um Steuern zu sparen – dann Eigentor

Die Kirchensteuer beträgt neun Prozent deiner Lohnsteuer, in Bayern und Baden-Württemberg sind es acht Prozent. Besonders in den derzeitigen Zeiten der hohen Inflation verlassen Hunderttausende die katholische und evangelische Kirche, um die Steuer zu sparen. Die evangelische Kirche allein beklagte 2022 einen Aderlass von 380.000 Menschen, die ausgetreten sind. Hinzu kommen Hunderttausende Menschen, die der katholischen Kirche den Rücken kehrten – natürlich nicht nur aus finanziellen Gründen.

+++ Auch spannend: Steuer: Oma passt immer wieder auf die Kinder auf? Das Finanzamt belohnt euch dafür! +++

Doch wir bleiben hier beim Thema Geld. Denn besonders ärgerlich ist es für viele Ex-Mitglieder der Kirche, wenn sie trotzdem zur Kasse gebeten werden. Statt Kirchensteuer können sie verpflichtet werden, das „besondere Kirchgeld“ abzudrücken.

Das „besondere Kirchgeld“ statt Kirchensteuer

Hiervon betroffen sind jene, deren Ehepartner noch in der Kirche ist, aber keine Kirchensteuer zahlt, weil er oder sie kein oder nur ein sehr geringes Einkommen hat. In solchen Fällen bemisst sich die Kirchensteuer an dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen beider Eheleute. Voraussetzung ist, dass die Eheleute über die Zusammenveranlagung ein zu versteuerndes Einkommen von mindestens 30.000 Euro haben. Das „besondere Kirchgeld“ wird genauso wie die Kirchensteuer im Steuerbescheid festgesetzt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil 2010 entschieden, dass das „besondere Kirchgeld“ zulässig ist. Schließlich teilen sich sich die Ehegatten in der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft das Einkommen. So sitzt auch der konfessionslose und steuerpflichtige Ehepartner weiterhin mit im Boot.


Mehr interessante Nachrichten:


Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) weist darauf hin, dass das „besondere Kirchgeld“ genauso so wie die Kirchensteuer „im Jahr der Entrichtung in unbegrenzter Höhe als Sonderausgabe absetzbar“ sei. „Es mindert dadurch das zu versteuernde Einkommen und die zu entrichtende Einkommensteuer sowie die Kirchensteuer.“ Zudem betont die EKD, dass diese Form des Kirchgeldes lediglich ein Drittel des eigentlichen Kirchensteuertarifs ausmacht.