Wer 1.500 Euro Rente pro Monat bezieht, kann sich ab Juli über höhere Beträge freuen. Im Westen sind es 66 Euro mehr, im Osten sogar 88 Euro. Durch die Erhöhung im Juli steigen die Renten im Westen um 4,39 Prozent, im Osten um 5,86 Prozent.
Allerdings ändern sich zum 01. Juli auch die Beitragssätze für die Pflegeversicherung. Das Problem: Rentner müssen tiefer in die Tasche greifen, während Arbeitnehmer Unterstützung erhalten. Denn Rentner müssen den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung selbst tragen.
Rente: Höhere Kosten für Pflegeversicherung
Kinderlose werden ab Juli 2023 mit vier Prozent zur Pflegeversicherung belastet, das sind 0,6 Prozentpunkte mehr als zuvor. Pflegeversicherte mit Kindern hingegen kommen im Vergleich günstiger weg, unabhängig vom Alter ihrer Kinder. Sie zahlen statt bisher 3,05 Prozent nun 3,4 Prozent. Dieser Satz gilt auch für Versicherte, die vor 1940 geboren wurden oder noch keine 23 Jahre alt sind.
Für Rentner erfolgt die Umstellung auf den neuen Beitragssatz automatisch. Bisher wurden 3,4 Prozent des Bruttoeinkommens für die Pflegeversicherung abgezogen, nun sind es automatisch vier Prozent. Bei einer Bruttorente von 1.500 Euro steigt der monatliche Beitrag zur Pflegeversicherung von 51 Euro auf 60 Euro. Versicherte mit Kindern müssen bei einer Bruttorente von 1.500 Euro nun 51 Euro zahlen, anstelle von 45,75 Euro.
Rente: Erhöhung hat auch Vorteile
Der geltende Beitragssatz für die Pflegeversicherung kann der Rentenanpassungsmitteilung entnommen werden. Rentner mit Kindern unter 25 Jahren sind von den neuen Regelungen positiv betroffen. Sie können zusätzliche Vergünstigungen erhalten, sofern ihre Kinder die Altersgrenze nicht überschritten haben.
Und: Ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren gibt es einen Rabatt von 0,25 Prozent pro Kind. Im besten Fall kann der Beitragssatz auf 2,4 Prozent gesenkt werden, wenn mindestens fünf Kinder unter 25 Jahren vorhanden sind. Die Ermäßigung entfällt jedoch, sobald ein Kind das 25. Lebensjahr erreicht.
Rentner müssen sich gedulden
Es ist wichtig zu beachten, dass es bei der Anerkennung als Versicherte mit Kind nicht auf die biologische Elternschaft ankommt. Auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern haben Anspruch auf den Beitragsrabatt. Eltern erhalten auch dann eine Beitragsermäßigung, wenn ihre Kinder im Ausland geboren wurden oder dort leben. Selbst verstorbene Kinder werden bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem sie 25 Jahre alt geworden wären.
Für Adoptiv- und Stiefeltern gilt der Beitragsrabatt nur, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Familie eine bestimmte Altersgrenze noch nicht überschritten hat. Das Kind muss also zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Familie beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert sein können.
Der Beitragsrabatt für Kinder wird nicht sofort berücksichtigt. Die Rentenversicherung wird jedoch bis Ende März 2025 Daten über die Anzahl und das Alter der Kinder der Versicherten erheben. Erst dann können die beitragsabführenden Stellen wie Arbeitgeber und Rentenversicherung auf diese Daten zugreifen und die korrekten Beitragssätze ermitteln.
Arbeitnehmer müssen folgende Nachweise erbringen
Für Arbeitnehmer gilt vorerst ein vereinfachtes Nachweisverfahren. Bis Ende Juni 2025 gilt der Nachweis für Kinder unter 25 Jahren als erbracht, wenn die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern auf Anfrage der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitgeteilt werden.
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Die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise ist in diesem Fall nicht erforderlich. Spätestens ab dem 1. Juli 2025 müssen jedoch Nachweise vorgelegt und geprüft werden. Als Nachweis der Elterneigenschaft werden in jedem Fall die Geburtsurkunde und der Kindergeldbescheid anerkannt.