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Polizei darf tätowierte Bewerber ablehnen

Polizei darf tätowierte Bewerber ablehnen

Ein eintätowiertes Zitat aus einem Roman auf dem Unterarm ist Grund genug, dass die Bundespolizei Bewerber ablehnen kann. Das hat ein Gericht beschlossen. Der Anwalt einer jungen Frau will sich damit nicht zufriedengeben – und die nächste Instanz anrufen.

Darmstadt. 

Die Bundespolizei darf tätowierte Bewerber ablehnen. Das hat das Verwaltungsgericht Darmstadt in einem Eilverfahren entschieden (Aktenzeichen 1 L 528/14.DA.). Im konkreten Fall hatte sich eine junge Frau aus Darmstadt für den gehobenen Polizeivollzugsdienst beworben, wie ein Gerichtssprecher mitteilte.

Die Bewerberin trägt auf dem rechten Unterarm den auf Französisch eintätowierten Spruch: „Bitte bezwinge mich.“ Bei dem Tattoo, das sich über den gesamten Unterarm zieht, handele es sich um ein Zitat aus der Erzählung „Der kleine Prinz“, sagte der Anwalt der Frau, Husni Celik. Er will gegen den Beschluss vorgehen.

Die Bundespolizei hatte bei der Ablehnung auf Richtlinien verwiesen, nach denen sichtbare Tätowierungen generell der Einstellung in den Dienst entgegenstünden. Unter anderem gehe es darum, keine Ansätze für Provokationen zu bieten.

Gegen diese Entscheidung wehrt sich die abgelehnte Bewerberin. Sie forderte, ihr die Teilnahme am Auswahlverfahren für die Ausbildung zu ermöglichen. Das Gericht hielt den Standpunkt der Bundespolizei hingegen für nachvollziehbar – da es sich um eine „großflächige Tätowierung“ handelt. Zudem sei das Tattoo im Sommer, wenn Polizeibeamte Kurzarm-Hemden trügen, für jedermann sichtbar.

Kein generelles Verbot

Ein generelles Verbot sei dagegen heutzutage nicht mehr zu rechtfertigen. Lediglich Tätowierungen mit einem gewaltverherrlichenden oder sexistischen Inhalt könnten als absolute Einstellungshindernisse gelten. Hierzu zählt das Gericht in seiner Begründung auch solche Tätowierungen, die einen Bezug zu extremen politischen Auffassungen herstellen. Eine Änderung der Einstellungsrichtlinien sei aber nicht erforderlich, da es in diesen lediglich heiße, dass Tätowierungen Einstellungshindernisse sein könnten, sagte der Gerichtssprecher.

Anwalt Celik kritisierte die Entscheidung: „Es ist unverständlich, dass das Gericht überhaupt nicht auf den Inhalt der Tätowierung eingegangen ist.“ Außerdem liege es völlig im Ermessensspielraum des Gerichts, was eine „großflächige Tätowierung“ sei. So könne jeder Bewerber, der ein sichtbares Tattoo trage, abgelehnt werden. Er kündigte an, beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel Beschwerde einzulegen. (dpa)