Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, besser bekannt als GEZ, war bis 2012 für den Einzug der Rundfunkgebühr zuständig. Heute regelt das der Beitragsservice, der Gemeinschaftseinrichtung von ARD, ZDF und Deutschlandradio mit Sitz in Köln. Er verwaltet rund 45,7 Millionen Beitragskonten.
Durch den Rundfunkbeitrag will der öffentlich-rechtliche Rundfunk unter anderem ein „unabhängiges, vielfältiges sowie ein aktuelles und kritisches“ Programm ermöglichen. Doch nicht jeder muss ihn zahlen. Die Ausnahmen im Überblick.
GEZ: Hier werden Rundfunkgebühren fällig
Für Singles, Wohngemeinschaften und Familien gilt grundsätzlich, dass der Rundfunkbeitrag pro Haushalt gezahlt werden muss – unabhängig davon wie viele Menschen in diesem wohnen. Beim Zusammenziehen oder Anmelden einer Wohnung kann man sich entscheiden, wer das Beitragskonto eröffnet. Es wird also nur einmal pro Monat der Betrag von 18,36 Euro fällig.
Gleiches gilt auch etwa für Studentenwohnheime. Hier zählen einzelne Zimmer als Wohnung, unabhängig davon, ob sich Küche oder Badezimmer außerhalb befinden. Aber auch für Studenten gibt es eine Ausnahme, nämlich wenn diese Bafög beziehen. Auch Auszubildende, die eine Berufsausbildungsbeihilfe erhalten, können sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen. Wer als Student, Schüler oder Azubi noch zu Hause wohnt, muss ebenfalls nichts zahlen – die Eltern übernehmen die Rundfunkgebühr.
GEZ: In diesen Fällen zahlst du weniger oder gar nichts
Rentner müssen grundsätzlich pro Monat auch 18,36 Euro zahlen – ausgenommen sie erhalten Sozialleistungen. Dadurch können diese eine Befreiung beantragen. Das gilt auch für Menschen, die Grundsicherung und Bürgergeld erhalten. „Empfänger von Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder Übergangsgeld haben keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht“, teilt der Beitragsservice mit.
Lediglich ein Drittel des Monatsbeitrags, also 6,12 Euro, müssen Menschen zahlen, die das Merkzeichen „RF“ zuerkannt bekommen haben. „Mit Ihrem ermäßigten Beitrag tragen Sie zum barrierefreien Angebot bei, das die Sender laufend ausbauen“, so der Beitragsservice. Erhalten Menschen mit Behinderung darüber hinaus noch Sozialleistungen können diese eine komplette Befreiung der Gebühren beantragen.
Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags können alle Menschen mit Merkzeichen „RF“ beantragen, darüber hinaus:
- Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können
- Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung
- Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
Wer in einem Alten- und Pflegeheim oder in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung wohnt und dort vollstationär betreut und gepflegt wird, kann sich vom Beitragsservice abmelden. Anspruch auf eine Befreiung der Beitragspflicht haben ebenfalls gleichzeitig taube und blinde Menschen, Empfänger von Blindenhilfe und Sonderfürsorgeberechtigte.
GEZ: So gehst du für eine Ermäßigung vor
Einen Antrag für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags kannst du online ausfüllen. Anschließend muss dieser ausgedruckt, unterschrieben und mit allen erforderlichen Nachweisen an den Beitragsservice nach Köln geschickt werden. Auch bei den zuständigen Behörden der Städte und Gemeinden erhältst du den Antrag.
Diese Nachweise brauchst du für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags:
- Kopie der Bescheinigung der Behörde über die Zuerkennung des Merkzeichens „
RF
„ - Kopie Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit Merkzeichen „
RF
„
Die Ermäßigung beginnt nicht mit dem Absenden des Antrags, sondern bereits mit dem Datum, an dem das Merkzeichen „RF“ zuerkannt wurde. Ein ermäßigter Rundfunkbeitrag kann von einem Zeitraum von bis zu drei Jahren rückwirkend gewährt werden. Die Dauer der Ermäßigung richtet sich nach dem Gültigkeitszeitraum des vorgelegten Nachweises.
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Wie der Beitragsservice mitteilt, könne sich die Ermäßigung oder Befreiung auch auf weitere Personen ausweiten: „Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner sowie Ihre Kinder bis zum 25. Lebensjahr zahlen keinen zusätzlichen Beitrag, wenn sie mit Ihnen zusammen wohnen“.