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Bürgergeld: Lange Bearbeitung? So kommst du früher an das Geld!

Die Bearbeitungszeit für das Bürgergeld kann Monate dauern. Eine lange Zeit, wenn man in einer Notsituation ist. So kommst du früher dran!

Buergergeld
u00a9 IMAGO / Bihlmayerfotografie

Das ist das neue Bürgergeld

Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss haben Bundestag und Bundesrat die Einführung des Bürgergelds beschlossen. Damit kann die neue Grundsicherung für Langzeitarbeitslose wie geplant zum 1. Januar in Kraft treten.

Die Umstellung von Hartz 4 zum Bürgergeld hat zunächst eine Folge – längere Bearbeitungszeiten. Dabei konnte es bereits bei Hartz 4 Wochen oder sogar Monate dauern, bis über einen Antrag entschieden wurde. Doch was, wenn man in einer Notsituation ist und schnell finanzielle Hilfe braucht? Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.

Welche Hilfen gibt es? Zum einen gibt es die Möglichkeit des Vorschusses, zum anderen gibt es die Möglichkeit der vorläufigen Bewilligung einer beantragten Leistung (Bürgergeld). § 42 SGB I regelt den Vorschuss. Danach besteht immer dann ein Rechtsanspruch auf einen Vorschuss (Antrag erforderlich), wenn der Anspruch auf das Bürgergeld dem Grunde nach besteht, das Jobcenter aber zur Bearbeitung längere Zeit benötigt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Bei einer ersten Durchsicht muss das Jobcenter anerkennen, dass ein Bürgergeld-Anspruch an sich besteht und für die Ermittlung der Höhe des beantragten Leistungsanspruchs vermutlich eine längere Zeit erforderlich ist.
  • Der Vorschuss muss immer vom Leistungsberechtigten beantragt werden (§ 42 Abs. 1 S.2 SGB I).

Wie hoch kann der Vorschuss ausfallen? Die Höhe des Vorschusses bemisst sich an dem späteren Leistungsanspruch. Es ist jedoch davon auszugehen, dass nicht die volle Summe im Voraus gezahlt wird, da der Sachbearbeiter im Jobcenter Nachzahlungen seitens des Empfängers vermeiden will.

Wie wird ein Antrag gestellt? Auch wenn der Antrag auf einen Vorschuss formlos (also sogar mündlich gegenüber dem Sachbearbeiter im Jobcenter) erfolgen kann, wird zur Schriftform geraten, damit später nachgewiesen werden kann, dass ein Vorschussantrag gestellt wurde.

Neben dem Vorschuss kann auch eine vorläufige Bewilligung möglich sein. Danach ist ebenfalls ein Antrag erforderlich. Außerdem muss auch hier der Anspruch dem Grunde nach bestehen und das Jobcenter zur Bearbeitung längere Zeit benötigen.

Das Jobcenter bewilligt dabei in der Regel den kompletten zustehenden monatlichen Leistungsanspruch für bis zu 6 Monate. Ist die Leistung des vorläufigen mit der im endgültigen Bewilligungsbescheid identisch, muss das Jobcenter von sich aus keinen endgültigen erlassen, das kann man aber beantragen.



Die vorläufige Bewilligung kann im Zuge des einstweiligen Rechtsschutzes auch direkt beim zuständigen Sozialgericht beantragt werden (§ 86b Abs. 2 SGG), wenn der Antrag beim Jobcenter erfahrungsgemäß keinen Erfolg verspricht oder abgelehnt wurde. Allerdings bewirkt ein solcher Antrag beim Gericht, dass das Jobcenter erst ab dem Tag zahlen muss, an dem der Antrag beim Gericht gestellt wurde – vorausgesetzt das Gericht gibt diesem statt. Abweichend von den anderen Anträgen muss hier der Anspruch nur glaubhaft gemacht werden, also dem Grunde nach nicht bereits bestehen.