Der treue Blick eines Hundes, das fröhliche Schwanzwedeln und die bedingungslose Liebe – für viele Menschen ist ein Hund mehr als nur ein Haustier, er ist ein wahrer Freund.
So strebte auch ein Empfänger von Bürgergeld an, seine Einsamkeit durch die Gesellschaft eines Hundes zu mildern und forderte das Jobcenter auf, die Kosten zu übernehmen. Doch für den Langzeitarbeitslosen aus dem Rems-Murr-Kreis platzte der Traum von einem vierbeinigen Gefährten, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg verkündete.
Bürgergeld: Hund als „soziale Unterstützung“
Der arbeitsuchende Mann hatte beim Jobcenter einen mutigen Antrag gestellt, der so unkonventionell wie herzerwärmend war: Er verlangte finanzielle Unterstützung für den Erwerb und die Pflege eines Hundes – und das auf Lebenszeit! Er bezifferte den Kauf des Tieres mit 2.000 Euro und die monatlichen Haltungskosten mit 200 Euro.
Seine Begründung klang für viele nachvollziehbar: Der Vierbeiner sollte ihm „als soziale Unterstützung während und insbesondere nach der Corona-Pandemie“ dienen. Denn die Isolation hatte ihre Spuren hinterlassen, sowohl auf sozialer als auch auf finanzieller Ebene, argumentierte der Empfänger laut LSG. Doch das Gericht erstickte die Hoffnung des Mannes im Keim.
In einem Urteil ließ das LSG verlauten, dass der innige Wunsch nach tierischer Gesellschaft keinesfalls ausreiche, um das Jobcenter zur Kasse zu bitten. Auch sei man überzeugt, dass ein Hund nicht zum Existenzminimum gehöre. Somit könne der Kläger keinen Anspruch auf höhere Leistungen geltend machen, teilte das Gericht mit.
Bürgergeld: Auch ohne Hund möglich
Diese Entscheidung traf den Mann hart, denn ein Hund hätte für ihn weit mehr als nur ein Haustier bedeutet. Vielmehr sah er in dem tierischen Begleiter einen festen Anker. Denn für den Kläger sorge ein Hund für eine feste Tagesstruktur und diene ihm „als Familienersatz“. Das Tier ermögliche es zudem, soziale Kontakte zu knüpfen.
Seine Argumente waren nicht von der Hand zu weisen. Die Haltung eines Hundes könne zwar eine Art soziale Unterstützung sein oder auch einen Familienersatz bieten, erklärte das LSG. Allein dies begründe aber „keinen unabweisbaren, besonderen Bedarf“, wie es hieß. Das Gericht verwies darauf, dass der Langzeitarbeitslose nicht in einer Situation sei, in der ohne einen eigenen Hund verfassungsrechtlich geschützte Güter in Gefahr wären.
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„Eine konkrete und unmittelbare Gefährdung der Gesundheit des Klägers war ebenfalls nicht zu erkennen“, hieß es weiter. Schon zuvor war der Mann mit seiner außergewöhnlichen Forderung vor dem Sozialgericht Stuttgart gescheitert, und auch das Landessozialgericht bestätigte nun diese Entscheidung. Eine konkrete und unmittelbare Gefährdung seiner Gesundheit sah das Gericht nicht, und auch ohne einen eigenen Hund könnten immer noch soziale Kontakte gepflegt werden.