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Bürgergeld: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei – auch DU hast die Chance auf die Inflationsprämie

Viele Bezieher des Bürgergelds haben die Chance auf die begehrte Inflationsprämie. hier erfährst du, welche Bedingungen dafür gelten.

© IMAGO / Lobeca

Das ist das neue Bürgergeld

Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss haben Bundestag und Bundesrat die Einführung des Bürgergelds beschlossen. Damit kann die neue Grundsicherung für Langzeitarbeitslose wie geplant zum 1. Januar in Kraft treten.

Die hohe Inflation lässt die Preise aktuell ins Unermessliche steigen. Mit dem geringen Bürgergeld bleiben da nur wenige Euros zum Leben übrig. Doch nun können viele Bezieher aufatmen!

Denn die 3.000-Euro-Inflationsprämie bekommen auch Menschen, die mit dem Bürgergeld das Gehalt aufstocken müssen. Wie genau das mit der Prämie abläuft, erfährst du in diesem Artikel.

Bürgergeld: Inflationsprämie auch für Arbeitnehmer

Viele Arbeitnehmer dürfen auf einen ordentlichen Bonus hoffen. Denn mit der Inflationsprämie gibt es 3.000 Euro steuerfrei auf’s Konto. Aber gilt das auch für Arbeitnehmer, die mit dem Bürgergeld ihr geringes Einkommen aufstocken müssen? Tatsächlich ja, wie das Portal „Gegen-Hartz“ berichtet. Zwar wurde die Inflationsprämie beschlossen, als das Bürgergeld noch Hartz 4 war – doch auch bei Sozialleistungen, die von der Höhe des Einkommens abhängen, wird die Inflationsprämie nicht als Einkommen angerechnet.

Damit auch Empfänger des Bürgergelds die Inflationsprämie bekommen, wurde die Sozialgeldverordnung eingeführt. Die stellt sicher, dass die Inflationsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht auf laufende Leistungen angerechnet werden darf. Heißt konkret: Die Sonderzahlung zählt nicht zum Einkommen. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber bei der Überweisung “Sonderzahlung Inflationsprämie” als Betreff angibt. So kann das Jobcenter nachvollziehen, woher das Geld kommt und warum es überwiesen wurde.

Bürgergeld: Wann gibt es die Inflationsprämie?

Einen genauen Zeitpunkt für die Auszahlung gibt es nicht. Lediglich der Zeitraum, in dem die steuerfreie Auszahlung auf das Konto fließen kann, wurde von der Ampel-Regierung festgelegt. Dieser liegt zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024. Nur in dieser Zeit kann die steuerfreie Auszahlung durchgeführt werden.


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Die sogenannte „Inflationsausgleichsprämie“ besagt, dass Arbeitgeber zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 steuerfreie Sonderzahlungen an ihre Arbeitnehmer auszahlen können. Die Prämie ist sogar sozialversicherungsfrei. Sie ist Teil des Gesetzes „zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasgesetz“.

Voraussetzung ist, dass die Prämie nur zusätzlich zum regulär vereinbarten Arbeitslohn gezahlt werden darf. Einen Haken gibt es aber: Die Auszahlung durch den Arbeitgeber ist freiwillig und nicht gesetzlich verpflichtend.