Veröffentlicht inPolitik

Bürgergeld: Fernweh? So stellst du einen Urlaubsantrag

Einfach mal aus dem gewohnten Umfeld ausbrechen und Kraft tanken? So stellst du als Bürgergeld-Empfänger einen Urlaubsantrag.

Bürgergeld
© IMAGO / Zoonar

Das ist das neue Bürgergeld

Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss haben Bundestag und Bundesrat die Einführung des Bürgergelds beschlossen. Damit kann die neue Grundsicherung für Langzeitarbeitslose wie geplant zum 1. Januar in Kraft treten.

Man glaubt es kaum – auch Bürgergeld-Empfänger (früher Hartz 4) haben einen Anspruch auf Urlaub. Welchen Namen er trägt, was bei Geltendmachung des Urlaubsanspruches zu beachten ist und welche Strafen bei Nichtbeachtung drohen, erfährst du hier!

Grundsätzlich, so ist auf den Seiten des Jobcenters zu lesen, müssen Empfänger „jederzeit erreichbar“ sein. Denn, so schreibt das Jobcenter, damit „Sie möglichst schnell eine neue Arbeit finden, bieten wir Ihnen passende Stellen oder Qualifizierungen an“. Es reiche nicht aus, telefonisch erreichbar zu sein. Vielmehr müssten die Bürgergeld-Bezieher in der Lage sein „kurzfristig ein Bewerbungsgespräch vor Ort“ zu führen.

Bürgergeld: Anspruch auf 21 Tage Ortsabwesenheit

Wenn die Empfänger nicht vor Ort sind, sie beispielsweise verreisen (innerhalb oder außerhalb Deutschlands), würde das „Ortsabwesenheit“ genannt. Leistungsbezieher haben grundsätzlich einen Anspruch auf 21 Tage Ortsabwesenheit in einem Kalenderjahr. Darunter fallen auch Wochenenden und Feiertage.

Um als Bürgergeld-Empfänger eine sogenannte Ortsabwesenheit geltend zu machen, müssen zwei Voraussetzungen erbracht werden, zu denen das Gesetz verpflichtet: Zum einen müssen sie das Jobcenter rechtzeitig vorab darüber informieren und zum anderen muss eine Zustimmung der Behörde vor der Abwesenheit eingeholt werden.

Bei Vorliegen einer Zustimmung haben die Leistungsempfänger für die Zeit der Ortsabwesenheit weiterhin einen Anspruch auf Bürgergeld und sind krankenversichert. Einen Haken hat die Zustimmung jedoch: Sie kann grundsätzlich frühestens 3 Wochen vor Reisebeginn erteilt werden, was eine frühzeitige Urlaubsplanung so gut wie unmöglich macht.



Und was ist, wenn ich ohne Zustimmung oder länger als 21 Tage abwesend bin? Auch wenn Ausnahmen möglich seien, erlösche der Anspruch „auf Bürgergeld, wenn Sie verreisen ohne uns vorab zu informieren“. Und wer länger als 21 Tage ortsabwesend ist, dem droht Gleiches: „Ab dem 22. Tag, an dem Sie ortsabwesend sind, haben Sie keinen Anspruch auf Bürgergeld mehr.“