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Aldi, Lidl, Rewe und Co: Krasse Änderung! Deshalb werden große Rabatte bald seltener

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Eine neue EU-Richtlinie könnte sich auch auf die Angebote bei Aldi, Lidl, Rewe und Co. auswirken.

Wenn dein Herz einen Hüpfer macht, wenn du fette Rabatte von beispielsweise 70 Prozent siehst, wird die Schnäppchen-Jagd bei Aldi, Lidl, Rewe und Co. in Zukunft weit weniger nervenaufreibend. Aber keine Sorge: Das bedeutet nicht, dass die Preise steigen. Es verhindert nur unnötige und irreführende Überreibungen seitens der Händler. Wir erklären, was dahintersteckt!

Aldi, Lidl, Rewe und Co.: Krasse Änderung – Neue EU-Richtlinie schützt Verbraucher

Schnäppchenjäger lieben ihn, den Black Friday. Doch er ist ein Parade-Beispiel für eine Marketing-Technik, die in Zukunft unterbunden werden soll. Eine neue EU-Richtlinie sagt irreführenden Rabatt-Kennzeichnungen den Kampf an. Das berichtet die Seite „Versandhandelsrecht.de“.

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Einige Fakten zu Rewe:

  • Rewe wurde 1927 in Köln gegründet
  • Damals schlossen sich 17 Einkaufsgenossenschaften zusammen
  • Der Name leitet sich von „Revisionsverband der Westkauf-Genossenschaften“ ab
  • Es gibt rund 3.300 Rewe-Filialen (Stand 2020)
  • Rund 140.000 Menschen arbeiten bei Rewe
  • Der Supermarkt-Riese hat seinen Sitz in Köln

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Denn was viele nicht wissen: Wenn mit horrenden Rabatten von 50, 60 oder gar 70 Prozent geworben wird, dann bezieht sich diese Angabe häufig auf den UVP des Herstellers. Damit ist die unverbindliche Preisempfehlung bzw. der empfohlene Verkaufspreis gemeint, der Märkten und Co. von Herstellern, Importeuren und Großhändlern als Weiterverkaufspreis an den Kunden empfohlen wird. Obwohl sich Supermärkte und Discounter nicht unbedingt an dieser Empfehlung orientieren, sondern die Waren direkt billiger zum Weiterverkauf anbieten, kann es vorkommen, dass irgendwann trotzdem von einem saftigen Rabatt die Rede ist, der sich auf besagten höheren UVP bezieht.

Die neue Richtlinie, die nicht nur Verstöße gegen das Verbraucherschutzrecht stärker ahndet, sondern auch materiell-rechtlich Neuerungen mit sich bringt, gilt ab dem 21. November 2021.

Versandhandelsrecht.de erklärt, dass neben der Ergänzung der Preisangaben-Richtlinie um die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises dann eben auch Art. 6a eingefügt wird, der vorschreibt, wie zukünftig mit Preisreduzierungen geworben werden darf. So muss nun bei jeder Preisermäßigung der vorherige Preis eines Produkts angegeben werden. „Der vorherige Preis ist der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat“, heißt es in der neuen Richtlinie.

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Das verhindert unter anderem eine Praxis, bei der Unternehmer die Preise eines Produkts für einige Tage erhöhen, nur um dann mit einem größeren Rabatt werben zu können. Mit diesen sogenannten Mondpreisen zu arbeiten, zog auch schon vor der neuen EU-Richtlinie Sanktionen nach sich, allerdings gab es keine exakten Vorgaben. Das ändert sich jetzt.

Kurz gesagt bedeutet das: Absurd hohe Rabatte werden Kunden in Prospekten, online oder auf den Produktetiketten bei Aldi, Lidl, Rewe und Co. oder anderen Geschäften in Zukunft zwar seltener sehen, die Preise werden daher jedoch nicht teurer bzw. wird nicht weniger stark reduziert, die Preise werden nur transparenter und weniger irreführend. (alp)