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„Hunde verboten“: Das droht Hundebesitzern wirklich, die solche Schilder missachten

„Hunde verboten“: Das droht Hundebesitzern wirklich, die solche Schilder missachten

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Foto: imago/ teutopress, Monatge: DERWESTEN
  • Hunde sind nicht überall erlaubt
  • Geschäftsinhaber hat Hausrecht und darf Hundebesitzer wegschicken
  • Oftmals aufgrund einer EU-Verordnung

Duisburg. 

Jeder Hundesbesitzer kennt sie: Die Schilder, auf denen fett „Hunde verboten“ steht. Sie kleben auf Schaufenstern, stehen vor vielen Restaurants oder auch kulturellen Einrichtungen wie Museen. Doch was passiert eigentlich, wenn du dich nicht daran hältst? Und deinen Liebling einfach dennoch in die Läden schleppst?

Für eine Anzeige muss ein Straftatbestand erfüllt sein

„Solange kein Straftatbestand erfüllt ist, wird auch keine Anzeige geschrieben“, sagt Ramon Van der Maat, Pressesprecher der Polizei Duisburg. Zwar dürfe der Eigentümer dem Besitzer und seinem Hund verbieten, sich in seinem Geschäft aufzuhalten. Würde der ungebetene Gast sich aber nicht daran halten, wäre das nicht gleich eine Straftat.

Sollte sich aber jemand weigern, den Laden trotz wiederholter Aufforderung zu verlassen, könnte die Polizei anrücken. Die Beamten würden den Hundebesitzer samt der Fellnase nach draußen schicken. Erst wenn er dann beispielweise handgreiflich würde, müsste er mit einer Anzeige rechnen.

Es gilt das Hausrecht

Solltest du also nicht durchdrehen und jemanden angreifen, würden dich die Beamten höchstens vor die Tür setzen. Aber wieso gibt es eigentlich diese Schilder?

Der Besitzer kann einfach bestimmen, dass er keine Hunde in seinem Geschäft will. Da er in seinem Laden das Hausrecht hat, darf er frei darüber entscheiden, ob er Vierbeiner rein lassen will oder nicht. In manchen Läden dürfen also einfach keine Tiere rein.

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Blindenführhunde bilden eine Ausnahme

Anders sieht es dagegen zum Beispiel in Bäckereien aus. In Lokalitäten, in denen Lebensmittel verarbeitet werden werden, müssen besondere Hygienestandards eingehalten werden.

Laut des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sind Lebensmittelunternehmer gemäß der europäischen Verordnung (EG) NR 852/ 2004 dazu verpflichtet, Haustiere den Zugang zu Räumen zu verwehren, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden.

Es gibt aber Ausnahmen

Dies gilt sogar schon im Verkaufsbereich von Supermärkten. In Bäckereien oder Metzgereien könnte ein Hund also definitiv zu einem hygienischen Problem werden, da beispielsweise Haare herum fliegen. Eine Ausnahme bilden dabei allerdings die Blindenführ- oder Assistenzhunde.

Dem BMEL nach würden behinderte Menschen diskriminiert werden, bekämen ihre Hunde keinen Zutritt.