Einmal im Jahr können Ehe- und eingetragene Lebenspartner die Kombination ihrer Steuerklassen verändern. Das zahlt sich vor allem dann aus, wenn einer der Partner deutlich mehr verdient. Doch auch Alleinerziehende und Paare, die demnächst ein Kind erwarten, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sich das für sie lohnt.
Hannover.
Wer noch in diesem Jahr seine Steuerklasse
wechseln möchte, sollte sich beeilen. «Der Antrag auf einen Wechsel
muss bis spätestens 30. November beim Finanzamt sein», sagt Matthias
Hetche, Lohnsteuerexperte bei der Oberfinanzdirektion (OFD) in
Niedersachsen. «Nur dann kann der Arbeitgeber die neue Steuerklasse
bei der Lohnabrechnung für Dezember berücksichtigen.»
Durch einen Steuerklassen-Wechsel können sich Ehepaare und
eingetragene Lebenspartner ein höheres Nettoeinkommen sichern und
müssen nicht warten, bis sie per Steuererklärung Geld zurückbekommen.
Unterm Strich ein
Plus
«Nach der Heirat teilt das Finanzamt beiden Partnern die Steuerklasse
IV zu», erklärt Hetche. «Hier bekommen sie vom Brutto genauso viel
abgezogen wie vorher in Klasse I.» Das sei für Partner mit gleichem
Einkommen optimal. Steuere jedoch einer von beiden 60 Prozent oder
mehr zum Haushaltseinkommen bei, zahle sich ein Wechsel aus. «Der
Besserverdiener wählt dann Klasse III mit niedrigeren Abzügen», sagt
Markus Deutsch vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. «Im
Gegenzug bekommt der andere, in klassischen Ehen meist die Frau, die
Klasse V.« Obwohl dort mehr abgezogen werde, stehe unterm Strich ein
Plus.
Da diese Regelung viele Frauen davon abhielt, einer beruflichen
Tätigkeit nachzugehen, führte der Gesetzgeber 2010 die Kombination
IV/IV plus Faktor ein. Diese ist jedes Jahr aufs Neue zu beantragen
und berücksichtigt stärker die tatsächlichen Einkommensverhältnisse:
Das Finanzamt errechnet dabei einen Faktor, der jeweils mit der
Lohnsteuer multipliziert wird. «Dadurch entspricht diese genauer als
bisher der tatsächlich fälligen Einkommenssteuer«, betont Markus
Deutsch. Dagegen drohe Paaren mit der Kombination III/V bei der
Steuererklärung regelmäßig eine Nachzahlung. Diese falle umso höher
aus, je stärker sich beide Einkommen unterschieden.
Wechsel auch für Alleinerziehende sinnvoll
Ein Wechsel der Steuerklassen ist möglich, wenn beide Partner
abhängig beschäftigt sind. «Wechseln dürfen aber auch Ehegatten und
Lebenspartner, deren Partner selbstständig ist», erklärt Matthias
Hetche. Das lohne sich, wenn der angestellte Partner deutlich mehr
verdient. Dieser wähle dann sinnvollerweise die Klasse III, der
Selbstständige bleibt ohne Steuerklasse.
Ein Wechsel steht auch Alleinerziehenden in der Steuerklasse I offen:
«Sie haben Anspruch auf Steuerklasse II, wenn in ihrem Haushalt
mindestens ein Kind lebt, für das sie Kindergeld bekommen», sagt
Markus Deutsch vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Ob
jemand ledig, verheiratet, getrennt lebend oder verwitwet sei, spiele
keine Rolle.
Die Vorteile in Klasse II, unter anderem ein
Entlastungsbetrag von 1308 Euro im Jahr, reduzierten ebenfalls die
Höhe der Lohnsteuer. «Allerdings muss der Antragsteller dem Finanzamt
zuvor schriftlich versichern, dass in seinem Haushalt keine weitere
volljährige Person lebt», erläutert der Experte. Wer sich kürzlich
getrennt habe, müsse auch dies mitteilen. Änderten sich in der Folge
die Lebensverhältnisse, weil etwa ein neuer Partner einziehe, sei
auch die Steuerklasse wieder zu ändern.
Ein Wechsel pro Jahr erlaubt
Grundsätzlich erlaube das Finanzamt Steuerzahlern einen Wechsel pro
Jahr, erklärt Matthias Hetche. Unter Umständen sei jedoch ein
weiterer Wechsel möglich. Dies gelte, wenn einer der Partner keinen
Arbeitslohn mehr bezieht, einen neuen Job beginnt oder Ehegatten sich
dauerhaft trennen. «Auch Paare, die ein Kind erwarten und Elterngeld
beantragen wollen, dürfen außer der Reihe wechseln.« In solchen
Fällen sei es die beste Lösung, wenn die Frau rechtzeitig
Steuerklasse III wähle – selbst wenn sie weniger oder gar kein Geld
verdiene. Denn die Höhe des Elterngeldes bemisst sich am vorherigen
Nettoeinkommen. Das Bundessozialgericht hat dieses Vorgehen 2009
abgesegnet (Az.: B10 EG3/08R).
Welchen Effekt ein solcher Wechsel für werdende Eltern haben kann,
hat Stiftung Warentest errechnet: Verdient die Frau beispielsweise
3000 Euro brutto monatlich, käme sie in Steuerklasse V auf rund 1477
Euro netto. Auf dieser Basis läge ihr Elterngeld bei 906 Euro im
Monat. Wechselt sie rechtzeitig in Steuerklasse III, würde das
Nettoeinkommen auf 2105 Euro und das spätere Elterngeld auf 1314 Euro
steigen. Auf den maximalen Bezugszeitraum von zwölf Monaten
hochgerechnet ergäbe das ein Plus von rund 4900 Euro. Der Mann hätte
in dieser Zeit in Klasse V zwar höhere Abzüge – doch im Zuge der
Steuererklärung würde die zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet. (dpa)