Karlsruhe. Die Verfassungshüter haben ein klares Wort gesprochen: Städte dürfen Wohnungsprostitution weiterhin verbieten. Begründet werden darf ein Verbot aber nicht mit Moral, sondern lediglich damit, dass Anwohner belästigt werden.
Wohnungsprostitution darf in bestimmten Stadtteilen weiterhin verboten werden, obwohl der Prostitution in einem Gesetz von 2001 der Makel der Sittenwidrigkeit genommen wurde. Dies ergibt sich aus einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Demnach dienen Sperrbezirksverordnungen nur der jeweiligen Steuerung der Prostitution zum Schutz der Öffentlichkeit und stellen deren Legalisierung nicht in Frage, hieß es zur Begründung. Damit unterlag ein Kläger, der in einem Mannheimer Wohngebiet eine Wohnung für die Prostitution nutzen wollte. (AZ: 1 BvR 224/07)
Laut Karlsruhe dient die gesetzliche Grundlage der Sperrbezirksverordnungen nicht zur Durchsetzung bestimmter Moralvorstellungen oder der Wahrung der allgemeinen Sittlichkeit. Sie sei vielmehr eine Norm zur Gefahrenabwehr und ziele darauf, Beeinträchtigungen des Allgemeinwohls zu verhindern. Die Ausweisung von Sperrbezirken könne deshalb etwa in Stadtteilen mit einem hohen Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten oder Kirchen gerechtfertigt sein, weil mit der Prostitution eine Belästigung der Anwohner zu befürchten sei.
Das Berliner Oberverwaltungsgericht hatte Anfang Mai ein Bordell in einer Wohnung nahe des Kurfürstendamms weiter erlaubt. Zur Begründung hieß es, das Bordell werde besonders diskret geführt, störe die Umgebung nicht und könne damit ausnahmsweise nach dem Bauplanungsrecht genehmigt werden. (afp)