Auf Gutscheine ließen sich Kunden ein, die Pauschalreisen gebucht hatten, die wegen Corona nicht angetreten wurden. Jetzt gibt es Auszahlungen.
Düsseldorf.
Auch nach Ablauf der Gültigkeit so genannter Corona-Reisegutscheine haben Betroffene Anspruch auf Auszahlung. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin und bietet einen Musterbrief an, um die Abläufe zu beschleunigen.
Nach Ausbruch der Pandemie im Frühjahr 2020 konnten Veranstalter ihren Kunden Gutscheine anbieten, statt abgesagte oder nicht angetretene, aber bereits bezahlte Pauschalreisen zurückzuerstatten. Voraussetzung: Die Reiseverträge wurden vor dem 8. März 2020 abgeschlossen. Die Gutscheine wurden staatlich gegen eine Pleite des Veranstalters abgesichert und waren bis 31. Dezember 2021 gültig.
„Wurde der Gutschein bis dahin nicht eingelöst, muss der Reiseveranstalter die geleisteten Vorauszahlungen spätestens innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten“, erklärt Jan Philipp Stupnanek, Experte für Reiserecht bei der Verbraucherzentrale NRW. Mit dem Musterbrief können Verbraucher Veranstalter auf diese Pflicht hinweisen. Die Verbraucherzentrale rät dazu, den Brief per Einschreiben oder per Fax zu verschicken. (dpa)