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Trauriger Smiley hat im Arbeitszeugnis nichts zu suchen

Trauriger Smiley hat im Arbeitszeugnis nichts zu suchen

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Foto: Thinkstock
Sogenannte Emoticons sind in Arbeitszeugnissen tabu. Das hat das Arbeitsgericht Kiel entschieden – und gab damit einem betroffenen Arbeitnehmer recht. Dem hatte der Chef in der Beurteilung einen traurigen Smiley verpasst. Der Arbeitgeber muss dies nun korrigieren.

Kiel. 

Arbeitnehmer müssen Emoticons in Arbeitszeugnissen nicht hinnehmen. Sind sie enthalten, können Angestellte vom Arbeitgeber eine Korrektur verlangen. Das hat das Arbeitsgericht Kiel entschieden (Az.: 5 Ca 80 b/13). Auf das Urteil weist der Bund-Verlag hin.

In dem verhandelten Fall verlangte ein Arbeitnehmer die Berichtigung seines Arbeitszeugnisses. Der Angestellte störte sich an der Unterschrift des Arbeitgebers. Der Name des Arbeitgebers begann mit einem G – bei diesem Buchstaben hatte er zwei Punkte so hinzugefügt, dass es aus Sicht des Mitarbeiters bei genauerem Lesen aussah wie ein trauriger Smiley. Der Angestellte verlangte daher eine Korrektur.

Die Richter hatten Verständnis für das Ansinnen des Klägers. Der Arbeitgeber müsse seine Unterschrift im Zeugnis korrigieren und so unterschreiben, wie er es sonst üblicherweise im Rechtsverkehr macht. (dpa)