Warum musste Papa sterben? Diese Frage beschäftigt die Hinterbliebenen nach der entsetzlichen Tat auf einer Kirmes in Münster Mitte März dieses Jahres. Auf dem Münsteraner „Send“ hatte ein Mann am 18. März einem Familienvater (31) ein Messer ins Herz gerammt (mehr hier). Zuvor waren die beiden Männer nach Aussage von Zeugen wegen einer Nichtigkeit aneinandergeraten. Für den 31-Jährigen sollte jede Hilfe zu spät kommen. Er starb trotz Reanimationsversuchen noch am Tatort.
Der tatverdächtige Yevgeni A. (21) war danach tagelang auf der Flucht. Erst nach einer öffentlichen Foto-Fahndung der Polizei Münster stellte sich der Kasache bei den Behörden. Seitdem sitzt der Mann in Untersuchungshaft. Am Freitag (22. September) begann endlich der Prozess. Und Yevgeni A. legte ein Geständnis ab. Es sollte den Angehörigen des Opfers allerdings wenig Trost spenden.
Münster: Mann gesteht Messer-Attacke auf Kirmes
Denn eine Antwort darauf, warum der Familienvater an diesem eigentlich fröhlichen Kirmestag sterben musste, konnte der 21-Jährige nicht liefern. Denn der Angeklagte gab an, dass er sich nur bruchstückhaft an den Vorfall erinnern könne. Er habe in den Stunden vor der Bluttat auf der Kirmes in Münster zu viel Alkohol getrunken, um sich an die Details erinnern zu können.
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Immerhin entschuldigte sich der junge Mann für seine Tat: „Ich bereue zutiefst, was ich gemacht habe und würde alles dafür tun, wenn ich es rückgängig machen könnte“, sagte er vor dem Schwurgericht Münster.
Viele Fragen bleiben offen
Ob Yevgeni A. zum Zeitpunkt der Tat wirklich betrunken und damit möglicherweise vermindert schuldfähig war, ist schwer nachzuprüfen. Denn der 21-Jährige stellte sich erst Tage nach der Tat, weswegen eine Blutprobe nichts mehr gebracht hätte. Fraglich ist, ob sein Bruder, mit dem er an diesem Kirmestag unterwegs war, möglicherweise zur Aufklärung über die Umstände der Tat und den Zustand seines Bruders beitragen könnte.
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Unklar ist bislang auch, warum sich der Angeklagte erst vier Tage nach der Tat gestellt hatte. Diese Fragen müssen nun im Verlauf des Prozesses geklärt werden. Die Staatsanwaltschaft wertet die Tat jedenfalls als heimtückischen Mord. Sie muss dem Angeklagten damit eine verwerfliche Vorgehensweise (etwa durch einen Überraschungsangriff) nachweisen, die es dem Opfer nicht möglich machte, sich zu wehren. Die Frage nach dem „warum“ – sie wird allerdings womöglich im Prozess unbeantwortet bleiben.