Steuern oder sogar Sozialversicherungen für den verstorbenen Ehepartner bezahlen? Eine Frage, mit der sich viele Witwen und Witwer an die deutsche Rentenversicherung wenden. Tatsächlich müssen Hinterbliebene Abgaben zahlen, wenn sie Teile der Rente ihres verstorbenen Partners erhalten. Aber die Hintergründe muss man kennen
Die Witwenrente ist ein Teil der Rente des verstorbenen Ehepartners, der auf die hinterbliebene Person übergeht. Bis zu 55 Prozent der Rentenansprüche des Verstorbenen, kann der Hinterbliebene erhalten. Muss aber von ihr auch Beiträge an die Krankenversicherung zahlen.
Rente: Beiträge für Verstorbene?
Eine Hörerin des MDR hatte angefragt, warum sie für ihren verstorbenen Mann Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müsse. „Das finde ich ungehörig und ich bin mir sicher, dass ich damit nicht alleine stehe. Denn immerhin macht das bei mir einen Betrag von 170 Euro aus.“ Dies ist keine selten gestellte Frage, wie Katja Braubach, die Pressesprecherin der Deutschen Rentenversicherung, dem MDR berichtete.
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In ihren 18 Jahren in der telefonischen Beratungsstelle der Rentenversicherung seien oft Witwen und Witwer mit diesem Anliegen auf sie zugekommen. Tatsächlich aber handelt es sich bei den Beträgen für Kranken und Pflegeversicherung, von der die Hinterbliebenen denken, sie werde für den verstorbenen Ehepartner von der Witwenrente abgezogen, um den Satz für ihre eigenen Versicherungen.
„Ich kann mich da an viele Diskussionen erinnern“, erzählte die Rentenexpertin Braubach. Diskussionen, bei denen sie und ihre Kollegen versucht haben, den Anrufern den Sachverhalt klarzumachen.
Wer muss Abgaben der Witwenrente bezahlen?
Da die Witwenrente, wie die anderen Formen der Rente auch als Einkommen zählt, müssen auch von ihr einige Sozialversicherungsabgaben geleistet werden. Das hat aber wenig mit der Rentenversicherung zu tun.
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Ob überhaupt und in welcher Höhe, Beiträge von der Witwenrente zu zahlen sind, prüft die Krankenversicherung. Es müssen nur dann keine Versicherungsbeiträge von der Witwenrente abgeführt werden, wenn der Zahlende durch die Abgaben auf seine eigenen Einkommen bereits die Beitragsbemessungsgrenze erreicht hat.