Welche Rechte haben Mieter und Vermieter? Besonders drei Mythen rund um die Miete halten sich noch immer hartnäckig und sorgen für Verwirrung.
Nun klärte Jurist André Juffern, Geschäftsführer vom Mieterbund Nordrhein-Westfalen, in der WDR-Sendung „Hier und heute“ mal auf, was da dran ist.
Irrtum 1 bei der Miete: Du musst alles weiß streichen beim Auszug
Wenn es ums Renovieren und um Schönheitsreparaturen beim Auszug geht, ist die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren immer mieterfreundlicher geworden. „In den allermeisten Verträgen“, die 20 Jahre und älter sind, sind viele Klauseln dazu mittlerweile unwirksam, informiert Juffern in der WDR-Sendung. Für diese Mieter gibt es somit keine Verpflichtung, die Wohnung zu streichen und zu renovieren. In diesen Fällen kann sie einfach besenrein übergeben werden.
Heutzutage zählt der tatsächliche Zustand der Wohnung. Es gibt keine pauschale Pflicht, alles zu streichen, sondern nur, wenn es notwendig ist. Auch darf der Vermieter nicht vorschreiben, dass ganz speziell „blütenweiß“ gestrichen werden muss, sondern es reicht, wenn es eine helle, deckende und neutrale Farbe oder Tapete ist.
Irrtum 2: Der Vermieter darf dir ein Haustier einfach verbieten
Ein weiterer Mythos rund um die Miete dreht sich um die Haltung von Haustieren. Viele glauben, dass der Vermieter generell untersagen darf, dass in seinem Haus Hunde oder Katzen leben dürfen. Auch das steht so noch in vielen älteren Mietverträgen noch drin. Doch das ist nicht zulässig!
„Da kommt es darauf an, wie der individuelle Zustand im Haus ist“, erklärt Jurist Juffern. „Wenn man beispielsweise jemanden im Haus hat, der eine Phobie vor Hunden hat oder eine Katzenhaar-Allergie, dann darf der Vermieter das untersagen.“ Er braucht aber sachliche Gründe und kann den Wunsch nicht generell ablehnen.
Irrtum 3: Du musst kleine Reparaturen in der Wohnung immer selber zahlen
Bei den modernen Mietverträgen ist geregelt, dass man kleine Reparaturen in der Wohnung nur bis zu einer Grenze von 100 Euro selbst tragen muss. Dazu zählt beispielsweise ein defekter Wasserhahn – nicht aber Leitungen.
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Ein weitverbreiteter Irrglaube hierbei ist die anteilige Übernahme der Kosten durch den Mieter bei Beträgen über 100 Euro. „Es darf kein Anteil sein! Wenn die Reparatur 200 Euro kostet, kann der Vermieter nicht sagen, der Anteil von 100 Euro müsste gezahlt werden. Sondern nur bis zu dieser Grenze und alles, was einen Cent teurer ist, trägt der Eigentümer selber“, informiert der Mieterbund-Geschäftsführer im WDR.