Veröffentlicht inPolitik

Bürgergeld: DIESER Anspruch wird häufig vergessen – so kommst du an das Geld!

Diesen Mehrkosten-Anspruch kennen viele Bürgergeld-Bezieher nicht und Jobcenter vergessen ihn schon mal. Eine Aufklärung für dich!

Buergergeld
© IMAGO / imagebroker

Das ist das neue Bürgergeld

Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss haben Bundestag und Bundesrat die Einführung des Bürgergelds beschlossen. Damit kann die neue Grundsicherung für Langzeitarbeitslose wie geplant zum 1. Januar in Kraft treten.

Bürgergeld-Bezieher (ehemals Hartz-4-Empfänger) haben einen Anspruch auf Mehrbedarf für Warmwasser, wenn das Wasser über einen elektrischen Boiler erwärmt wird. Denn: Das über Strom erwärmte Wasser ist deutlich teurer als das, welches über die Zentralheizung erhitzt wird.

Diesen Anspruch kennen jedoch nur wenige. Und wie die Erwerbsloseninitiative “ALSO Oldenburg” berichtet, „vergessen“ die Behörden immer wieder den zustehenden Mehrbedarf. Das zeigen sämtliche Bescheide von Jobcentern. Wie du an das Geld kommst, auch nach einer Widerspruchsfrist – das erfährst du hier.

Bürgergeld: Jedes einzelne Haushaltsmitglied hat einen Anspruch

Wer hat einen Anspruch auf Mehrbedarf? Jedes einzelne Haushaltsmitglied der Bedarfsgemeinschaft und nicht die Bedarfsgemeinschaft insgesamt.

Wie hoch ist der Mehrbedarf? Für Ehepartner, Alleinerziehende, Alleinstehende oder Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft beträgt der Mehrbedarf 2,3 Prozent des derzeit gültigen Bürgergeld-Regelsatzes (502 Euro). 2,3 Prozent von 502 Euro sind 11,55 Euro im Monat. Auch wenn für Kinder und Jugendliche der Anteil deutlich darunter liegt (0,8 Prozent für 0-6-Jährige; 1,2 Prozent für 7-14-Jährige und 1,4 Prozent 15-18-) kann sich ein Mehrbedarf auf sogar 30 Euro im Monat steigen, was im Jahr mehrere hundert Euro bedeutet.

Wie komme ich an das Geld? Für eine Beantragung der Leistung, verlangt das Jobcenter eine Bescheinigung vom Vermieter. Wenn vergessen wurde die Leistung zu beantragen oder der Bescheid den Mehrbedarf nicht aufweist, kann der Bezieher einen Monat nach Zustellung des Bescheides Widerspruch einlegen. In diesem ist dann nur zu erwähnen, dass der Mehrbedarf für Elektrische Warmwasseraufbereitung nicht berücksichtigt wurde.



Wenn die Widerspruchsfrist verstrichen ist, bleibt noch die Möglichkeit eines Überprüfungsantrages, der einem ermöglicht um bereits vergangene Bewilligungszeiträume zurückzuverlangen.