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Wohngeld: Ganz vielen ist DAS unbekannt – Verbraucherzentrale: „Schnell Antrag stellen“

Die Preise steigen immer weiter. Das Wohngeld soll unterstützen. Vor allem diese Gruppe soll laut Verbraucherzentrale schnell einen Antrag stellen.

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© IMAGO / Kosecki

Pflegefall – Wichtige Fakten für Angehörige und Betroffene

Pflegefall – was können Angehörige und Betroffene tun?

Alles wird teurer – vor allem im Lebensmittel- und Energiebereich. Das Heizen der eigenen vier Wände wird immer kostspieliger. Die Bundesregierung versucht mit verschiedenen Entlastungspaketen die steigenden Preise abzufedern.

Neben den 300 Euro Energiepreispauschale, die viele Bürgerinnen und Bürger bereits im September erhalten haben, gibt es zum Beispiel auch das Wohngeld. Menschen mit niedrigem Einkommen, die Miete zahlen oder bei einer eigenen Immobilie den Kredit tilgen müssen, sollen damit unterstützt werden.

Die Sozialleistung vom Staat muss im Gegensatz zur Energiepauschale allerdings selbst beantragt werden. Die Verbraucherzentrale NRW rät vor allem einer Gruppe dies jetzt schnell zu machen.

Steigende Preise machen sich auch in Pflegeheimen bemerkbar

Überall explodieren die Preise. Auch Pflegeheime spüren das. Gestiegene Lohn- und Personalkosten, aber vor allem auch gestiegene Energie- und Lebensmittelpreise können zu einer Preissteigerung in Pflegeheimen führen. Die Mehrkosten für das Unternehmen können unter bestimmten Umständen auf die Heimbewohner umgelegt werden. Das können sich aber viele nicht leisten.

Zunächst aber die positive Nachricht: Auch Pflegebedürftige können Unterstützung, und zwar in Form des Wohngelds, beantragen. Den Zuschuss zur Miete können sowohl Pflegebedürftige mit kleinen Einkommen, die zu Hause gepflegt werden, als auch Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen erhalten.

In Deutschland sind rund 4,1 Millionen Menschen pflegebedürftig. Die meisten davon, rund vier von fünf, werden zu Hause versorgt. Laut Statistischem Bundesamt werden mehr als 800.000 Menschen aktuell in Pflegeheimen betreut. Wie die Verbraucherzentrale NRW mitteilt, beziehen bundesweit allerdings nur 85.000 Menschen in Pflegeheimen Wohngeld.

Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick

Um also von dem staatlichen Zuschuss zu profitieren, empfiehlt die Verbraucherzentrale, schnell einen Antrag zu stellen.

Doch wer ist überhaupt berechtigt, Wohngeld zu erhalten?

Mit dem Wohngeld sollen Menschen mit geringem Einkommen unterstützt werden, die entweder Miete oder zum Beispiel einen Kredit für ein Eigenheim bezahlen müssen. Die Prüfung erfolgt von Fall zu Fall individuell. Verschiedene Faktoren werden bei der Berechnung berücksichtigt.

So dürfen unter anderem keine anderen Sozialleistungen bezogen werden, bei Pflegebedürftigen umfasst das zum Beispiel die Leistung „Hilfe zur Pflege“. Grenzen für Vermögen und Einkommen gibt es, sie sind aber nicht fest. Diese richten sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, den Einkommensverhältnissen, der ortsüblichen Miete oder den Belastungen beim Eigentum. Insgesamt gibt es sieben unterschiedliche Mietstufen, die persönliche Stufe wird bei der Berechnung des Wohngelds mit einkalkuliert. Für eine schnelle Berechnung empfiehlt sich der Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

Wie beantragt man das Wohngeld?

Der staatliche Zuschuss muss bei der örtlichen Wohngeldbehörde beantragt werden. Dabei werden Unterlagen benötigt, aus denen Einzelheiten zu Einkommen und Miete hervorgehen. Die Höhe der Miete im Pflegeheim findest du in den Investitionskosten. Ein schneller Antrag lohnt sich, da das Wohngeld erst ab Antragstellung gewährt wird. Und: wer von September bis Dezember 2022 einen Anspruch auf Wohngeld hat, erhält zudem noch einen Heizkostenzuschuss.


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Gibt es alternative Hilfeleistungen?

Wenn kein Anspruch auf Wohngeld besteht, können auch andere Hilfsleistungen beantragt werden. So gibt es in Pflegeheimen das Pflegewohngeld – allerdings nur in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. Sobald der Betrag der Pflegeversicherung nicht ausreicht, kann auch ein Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ gestellt werden.