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Was Versicherte bei einer Kassenpleite beachten müssen

Was Betroffene der BKK-Pleite beachten müssen

Mit der City BKK schließt zum 1. Juli erstmals eine gesetzliche Krankenkasse. 168.000 Versicherte sind betroffen. Und dies wird kein Einzelfall bleiben – denn auch andere Kassen stecken in der Finanzklemme. Was man dazu wissen muss

Berlin. 

Mit der City BKK schließt zum 1. Juli erstmals eine gesetzliche Krankenkasse. Die rund 168.000 Versicherten müssen sich jetzt eine neue Kasse suchen. Möglicherweise bleibt dies kein Einzelfall, denn auch andere Kassen stecken offenbar in Finanznöten. Versicherte müssen in keinem Fall um ihren Krankenversicherungsschutz fürchten, sollten aber bestimmte Fristen beachten.

Was passiert mit meinem Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz der Mitglieder ist sowohl bei einer Schließung als auch einem Insolvenzverfahren der Kasse gewährleistet.

Muss ich sofort eine neue Kasse suchen?

Pflichtversicherte haben nach dem offiziellen Schließungsdatum bis zu zwei Wochen Zeit, sich eine neue Kasse zu suchen. Für die Versicherten der City BKK ist der Stichtag demnach der 14. Juli. Freiwillig versicherte Mitglieder mit einem monatlichen Bruttoeinkommen ab 4125 Euro haben bis zu drei Monate Zeit für den Kassenwechsel. Über die neue Kasse muss der Arbeitgeber umgehend informiert werden.

Darf eine Kasse einen Versicherten ablehnen?

Keine gesetzliche Krankenkassen darf jemanden ablehnen, dessen Kasse geschlossen wurde. Auch dann nicht, wenn er eine chronische Krankheit hat und teure Medikamente braucht.

Was passiert, wenn die Frist versäumt wurde?

Notfalls wird dem Pflichtversicherten eine Kasse zugewiesen. Der Arbeitgeber meldet den Versicherten dann bei der Krankenkasse an, bei der er vor der geschlossenen Kasse war oder er wählt – ist die alte nicht zu ermitteln – eine neue aus. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II und bei Rentnern übernimmt dies die Bundesagentur für Arbeit oder der Rentenversicherungsträger. Die Versicherten müssen dann aber auch mögliche Zusatzbeiträge in Kauf nehmen. Ein Sonderkündigungsrecht haben sie nicht, da sie ja selbst auf ihr Wahlrecht verzichtet haben.

Welche Regeln gelten für freiwillig Versicherte?

Freiwillige Mitglieder müssen den Kassenwechsel selbst vornehmen. Versäumen sie die Drei-Monats-Frist und besteht keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, behalten sie trotzdem einen Versicherungsschutz wegen der seit 2007 bestehenden Krankenversicherungspflicht. Dies ist aber, auch rückwirkend, mit Beitragszahlungen verbunden.

Behandelt mich der Arzt auch ohne neue Chipkarte?

Wird der Versicherte nach Schließung der Kasse krank, bevor er eine neue ausgesucht hat, kann ihn der Arzt auch ohne Chipkarte behandeln. Er stellt dafür aber eine private Rechnung aus. Das Geld erhält der Versicherte zurück, wenn er dem Arzt bis zum Ende des Quartals eine gültige Chipkarte oder eine andere gültige Anspruchsbescheinigung vorlegt.

Muss ich laufende Behandlungen abbrechen?

Nein, die Kosten für laufende Behandlungen und andere notwendige Leistungen wie bereits genehmigte Reha-Maßnahmen oder Zahnersatz sind abgesichert. Auch wer zum Zeitpunkt des Wechsels Leistungen wie Krankengeld bezieht oder gerade im Krankenhaus liegt, muss keinen Ausfall fürchten. Die Krankenkassen regeln solche Fälle untereinander.

Was ist mit meinen für das Jahr im Voraus gezahlten Zusatzbeiträgen?

Das Mitglied bekommt seine bereits gezahlten Zusatzbeiträge anteilig für jene Monate zurück, in denen die Pleite-Kasse nicht mehr existiert.

Verliert der Versicherte beim Kassenwechsel Bonusleistungen?

Bonusansprüche etwa aufgrund gesundheitsbewussten Verhaltens beziehen sich in der Regel nur auf die Mitgliedschaft in der jeweiligen Kassen. Vor der Wahl einer neuen Kasse sollten sich Versicherte daher erkundigen, welche Bonusprogramme dort angeboten werden. Gleiches gilt, wenn der Versicherte Wert auf Leistungen wie homöopathische Behandlungen legen, die nicht jede Kasse übernimmt. (afp)