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Tödlicher Klettergerüst-Unfall – Geldstrafen und Freispruch

Tödlicher Klettergerüst-Unfall – Geldstrafen und Freispruch

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In einem Kindergarten im münsterländischen Gronau starb ein Kind, weil es zwischen Klettergerüst und Zimmerdecke erstickte. Jetzt hat der Prozess gegen Verantwortliche von Herstellerfirma und Tüv begonnen. Foto: dpa
Der Prozess um einen tödlichen Unfall in einem Kindergarten in Gronau ist mit Geldstrafen und einem Freispruch zu Ende gegangen. Ende März 2012 war ein Kleinkind in einem Klettergerüst erstickt – weil die Baufirma sich nicht an Vorschriften hielt und beteiligte Handwerker das übersahen.

Ahaus/Münster. 

Mit Geldstrafen und einem Freispruch ist der Prozess um den Tod eines kleinen Mädchens an einem Klettergerüst in einem Kindergarten in Gronau zu Ende gegangen. Das Amtsgericht Ahaus verurteilte den Geschäftsführer des Gerüstherstellers am Dienstag zu einer Geldstrafe von 16.500 Euro, zwei Handwerker müssen 3000 beziehungsweise 1200 Euro zahlen. In allen Fällen ging es um den Vorwurf der fahrlässigen Tötung. Das Kind war wegen eines zu geringen Abstands zwischen Gerüst und Zimmerdecke erstickt.

Bei den drei Männern bewertete das Gericht das ausgesprochene Bedauern um den Unfalltod des Kindes. Zwei der vier Angeklagten hatten sich ausdrücklich zu ihren Fehlern bekannt. Auch das bewertete das Schwurgericht in der Urteilsbegründung positiv. Die höchste Strafe erhielt der Geschäftsführer, weil der Ausgangspunkt einer Fehlerkette, an deren Ende der Tod des Kindes stand, bei ihm lag.

Fehlverhalten eingestanden

Den vierten Angeklagten, ein Experte des TÜV-Nord, sprach das Gericht vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Zuvor hatte bereits die Anklage einen Freispruch gefordert. Der Vorwurf gegen ihn habe sich nicht bestätigt, so der Staatsanwalt in seinem Plädoyer.

UnglückZwei der vier Angeklagten hatten schon im Prozess ein Fehlverhalten eingestanden. Der angeklagte Geschäftsführer bat zu Prozessbeginn vor dem Amtsgericht Ahaus bei den Eltern des getöteten Kindes um Entschuldigung und sprach den Nebenklägern sein Bedauern aus.

Der angeklagte Geschäftsführer der Firma, die mit dem Bau einer Kletterlandschaft beauftragt worden war, gab zu, die entsprechende DIN-Norm für den Bau zu kennen. Warum er diese aber nicht umgesetzt habe, könne er sich im Nachhinein nicht mehr erklären.

TÜV-Prüfer hatte das Gerät nicht gesehen

Der zweite Angeklagte, der für die handwerkliche Abnahme des Spielgeräts vor Ort war, gestand ebenfalls Fehler ein. Er habe das falsche Spaltmaß zwischen der mit 2,45 Meter sehr niedrigen Decke und dem Spielgerät erkennen müssen. Auch er bat die Eltern um Entschuldigung und drückte sein Bedauern aus. Der dritte Angeklagte wollte sich zur Sache nicht äußern.

Der vierte Angeklagte, ein Experte vom TÜV-Nord, war 2008 mehrmals in der Einrichtung vor Ort. Er erklärte in der Befragung, dass er keinen Auftrag zur Überprüfung des Spielgerätes hatte. Er sei auch nicht in dem entsprechenden Raum gewesen und habe das Spielgerät nie gesehen. Seine Aufgabe habe sich nur um den Arbeitsschutz der Mitarbeiterinnen gedreht. (dpa)